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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.10.2013
- 26 U 119/12 -
Tödliche Thrombose nach Skiunfall - Orthopäde haftet nicht wegen unzureichender Thromboseprophylaxe
Eine sich erst anbahnende Thrombose ist klinisch nicht diagnostizierbar
Eine durch Knieverletzungen infolge eines Skiunfalls bei einer 64-jährigen Patientin ausgelöste Thrombose kann zu einer Lungenembolie führen, an deren Folge die Patientin verstirbt, ohne dass dem Orthopäden, der die Patientin zwei Tage vor der Lungenembolie behandelt, eine unzureichende Thromboseprophylaxe vorgeworfen werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 64-jährige Ehefrau des Klägers aus Bielefeld verunfallte im Februar 2009 im Skiurlaub. Sie zog sich eine Distorsion beider Kniegelenke und eine Innenbandläsion eines Kniegelenks zu. Mit einer Kniemanschette und zwei Gehhilfen versorgt kehrte sie Anfang März 2009 nach Bielefeld zurück und stellte sich in der Praxis der beiden beklagten Orthopäden vor. Nach ärztlicher Untersuchung wurde dort die Manschette entfernt und die Patientin an eine radiologische Praxis verwiesen, in der ca. 10 Tage später ein MRT erfolgen sollte. Bereits zwei Tage nach der Behandlung bei den Beklagten erlitt die Patientin infolge einer
Ehemann verlangt Schadensersatz wegen unzureichender Thromboseprophylaxe
Mit der Begründung, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine ausreichende Thromboseprophylaxe unterlassen hätten, hat der hinterbliebene Ehemann
Anhaltspunkte für notwendige weitere Abklärung eines Thromboserisikos lagen nicht vor
Die Klage blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Hamm erfolglos. Das Gericht konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nicht feststellen, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine Thromboseprophylaxe unterließen. Das Abnehmen der Kniemanschette und die Aufforderung an die Patientin, das verletzte Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, seien eine seinerzeit ausreichende Behandlung gewesen. Für eine weitere Abklärung eines Thromboserisikos habe es keine anamnestischen oder klinischen Anhaltspunkte gegeben. Ohne diese Anhaltspunkte sei auch eine medikamentöse Prophylaxe nicht indiziert gewesen. Eine sich erst anbahnende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17305
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