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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.03.2014
- 26 U 115/11 -
Behandlungsfehler: 580.000 Euro Schadenersatz wegen schwerer Nachblutungen
Schadenersatz nach grob fehlerhafter Hüftoperation einer an einer Gerinnungsstörung leidenden Patientin
Wird eine an einer Gerinnungsstörung leidende Patientin fehlerhaft - weil ohne Behandlung ihrer Vorerkrankung - an der Hüfte operiert, so dass schwere Nachblutungen auftreten, kann die die Patientin versichernde Krankenkasse von dem Träger des für die Operation verantwortlichen Krankenhauses über 580.000 Euro Schadensersatz verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherte, im Jahre 1930 geborene Patientin aus Oer-Erkenschwick leidet an einer Gerinnungsstörung (erworbene Faktor-VIII Hemmkörper-Hämophilie) und der Autoimmunkrankheit SLE (Systemischer Lupus-Eythematodes).
Krankenhaus erkennt bei Voruntersuchung Gerinnungsstörung nicht
Im November 2005 führte das in Herten gelegene Krankenhaus des beklagten Trägers bei der Patientin eine Hüftoperation durch, ohne zuvor die Gerinnungsstörung zu diagnostizieren und zu therapieren. Bei der Patientin kam es zu schweren Nachblutungen, die mit zahlreichen Behandlungen stationär und auch intensivmedizinisch versorgt werden mussten. Die Kosten dieser Behandlungen hat die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten vom beklagten Krankenhausträger als Schaden ersetzt verlangt.
Sachverständigengutachten bestätigt groben Behandlungsfehler
Das Klagebegehren hatte Erfolg. Das Gericht hat der Klägerin
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Landgericht Bochum, Urteil vom 11.05.2011
[Aktenzeichen: 6 O 163/09]
- 15.000 Euro Schmerzensgeld nach fehlerhafter augenärztlicher Behandlung
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: 26 U 28/13]) - Behandlungsfehler: Patient erhielt Medikament, das ihm wegen einer anderen Erkrankung nicht hätte verabreicht werden dürfen
(Landgericht München I, Urteil vom 27.08.2008
[Aktenzeichen: 9 O 11016/05])
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Dokument-Nr. 18239
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