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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.03.2015
26 U 108/13 -

Geburtsschaden: Schmerzensgeld von 300.000 Euro wegen gravierender Schäden aufgrund Sauerstoffmangels während Geburt

Verspätete Einleitung einer Notsektio stellt groben Behandlungsfehler dar

Kommt es aufgrund der verspäteten Einleitung einer Notsektio zu einem Sauerstoffmangel bei einem Baby während der Geburt, können die dadurch bedingten gravierenden Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Baby bei der Geburt schwere Schäden, da es aufgrund einer verspäteten Notsektio zu einem Sauerstoffmangel kam. Im Alter von zwei Jahren verklagte das betroffene Kind die behandelnden Ärzte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000 Euro.

Landgericht hält Schmerzensgeld von 190.000 Euro für angemessen

Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Es sah in der verspätet eingeleiteten Notsektio einen groben Behandlungsfehler der Beklagten und sprach der Klägerin aufgrund der dadurch bedingten Folgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 190.000 Euro zu. Der Klägerin war dies aber zu wenig. Sie legte daher Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Schmerzensgeldanspruch von 300.000 Euro

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr habe ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 110.000 Euro und somit auf ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300.000 Euro zugestanden.

Gravierende Schäden infolge Sauerstoffmangels rechtfertigen höheres Schmerzensgeld

Die gravierenden Schäden infolge des Sauerstoffmangels haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts das erhöhte Schmerzensgeld gerechtfertigt. Die Klägerin sei in ihrer Motorik, Feinmotorik und Bewegungskoordination beeinträchtigt gewesen. Sie habe motorische Fähigkeiten wie Rennen, Klettern oder Springen in Zukunft nicht unfallfrei erlernen können. Zudem habe eine Sprachstörung vorgelegen, welche sich insbesondere in einem undeutlichen Sprechen gezeigt habe. Ferner habe die Fehlentwicklung der Hüften das Tragen von Orthesen und Bandagen notwendig gemacht, was zu Schmerzen insbesondere beim An- und Ablegen geführt habe. Darüber hinaus habe die Klägerin anstrengende, belastende und zum Teil schmerzhafte Physiotherapien, Logopädien, Ergotherapien, Hippotherapien, Galileo-Vibrationstherapien und Vojta-Therapien durchführen müssen. Zudem habe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass sich die Klägerin ihres Zustandes bewusst sei und dies für die Entwicklung notwendige soziale Kontakte mit anderen Kindern beeinträchtigt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11.06.2013
    [Aktenzeichen: 4 O 156/11]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1304
NJW-RR 2015, 1304

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Dokument-Nr.: 23393 Dokument-Nr. 23393

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