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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.08.2022
- 22 U 125/15 -
Plausibilitätsprüfung der Rechnung eines Gerichtssachverständigen bei ungewöhnlich hohen Verhältnis zwischen angesetzten Zeitaufwand und erbrachter Leistung
Pflicht zur Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsabschnitte mit Angabe der jeweiligen Zeitkontingente
Die Rechnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist auf ihre Plausibilität zu prüfen, wenn zwischen dem angesetzten Zeitaufwand und der erbrachten Leistung ein ungewöhnlich hohes Verhältnis besteht. Zudem müssen die einzelnen Arbeitsabschnitte unter Angabe der jeweiligen Zeitkontingente aufgeschlüsselt werden, um eine Nachprüfung zu ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 reichte ein vom Landgericht Bochum bestellter Sachverständige eine Honorarrechnung ein. Darin gab er unter anderem pauschal an, für das Aktenstudium der Verfahrensakten 21,5 Stunden benötigt zu haben. In dem Verfahren waren noch zwei weitere Sachverständige bestellt worden. Da diese für das Aktenstudium ein deutlich geringeren
Kürzung der Vergütung des Sachverständigen
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die vom Sachverständigen geforderte Entschädigung wegen des Aktenstudiums sei überhöht. Es seien lediglich 9 statt der in
Pflicht zur Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsabschnitte mit Angabe der jeweiligen Zeitkontingente
Hinzukomme, so das Oberlandesgericht, dass der Sachverständige den von ihm angesetzten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bochum, Entscheidung
[Aktenzeichen: 2 O 341/21]
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Dokument-Nr. 32217
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