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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.02.2017
22 U 104/16 -

Zurückliegender Marderbefall muss kein Sachmangel darstellen

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Ein akuter Marderbefall stellt einen Sachmangel dar. Der Verkäufer des Hausgrundstückes muss daher über den Befall aufklären. Ein weiter zurückliegender Marderbefall ist demgegenüber kein aufklärungspflichtiger Sachmangel. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall erwarb im Januar 2014 der Kläger von den Beklagten für 110.000 Euro eine Eigentumswohnung in einem 1989 errichteten, an einem Wald gelegenen Fünffamilienwohnhaus. In dem notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Parteien den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel.

2007 und 2013 Marderbefall

Im Jahre 2007 hatten sich Marder im Dachboden des Hauses eingenistet. Gegen den Befall hatte die Eigentümergemeinschaft seinerzeit Abwehrmaßnahmen ergriffen. Im Oktober 2013 verursachte ein Marder in einer anderen Wohnung einen Schaden in Höhe von ca. 2.200 Euro an einer Zwischendecke. Im Prozess konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagten, die seinerzeit bereits aus dem Haus ausgezogen waren, von diesem Schaden vor dem Abschluss des Kaufvertrages wussten.

Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von 20.000 Euro

U. a. unter Hinweis darauf, dass die Beklagten ihm den Marderbefall vor dem Verkauf nicht offenbart hätten, hat der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei hat er ca. 20.000 Euro als einen auf ihn entfallenden Anteil für eine Dachsanierung zum Schutz vor weiterem Marderbefall verlangt.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Wie bereits das Landgericht hat auch das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger keinen Schadensersatzanspruch wegen des Marderbefalls zuerkannt. Ein akuter Marderbefall sei zwar ein Sachmangel. Für den Befall im Oktober 2013 hätten die Beklagten allerdings aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses nicht einzustehen. Insoweit habe der Kläger nicht nachweisen können, dass den Beklagten dieser Mangel vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei, so dass sie ihn trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses hätten offenbaren müssen.

Sechs Jahre zurückliegende Einnistung von Mardern nicht offenbarungspflichtig

Der beim Verkauf mehr als sechs Jahre zurückliegende Marderbefall stelle keinen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar. Einen späteren Marderbefall habe der Kläger -abgesehen von dem Vorfall im Oktober 2013 - nicht nachgewiesen. Die beim Verkauf mehr als sechs Jahre zurückliegende Einnistung von Mardern müsse ein Verkäufer nicht offenbaren. Es gebe keine tatsächliche allgemeine Vermutung dahingehend, dass Marder nach Jahren der Abwesenheit wieder an den Ort des ehemaligen Befalls zurückkehrten. Auch hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, dass es erneut zu einem Marderbefall komme, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft seinerzeit Abwehrmaßnahmen ergriffen hatte. Zudem habe es in der Vergangenheit lediglich kleinere Marderschäden, etwa verschobene Dachpfannen, gegeben, aber keinen feststellbaren weiteren Marderbefall.

Bloßer Verdacht eines Mangels ebenfalls nicht offenbarungspflichtig

Unter dem Gesichtspunkt eines Mangelverdachts träfe die Beklagten ebenfalls keine Offenbarungspflicht. Ein Mangelverdacht könne nur dann ein Mangel der Kaufsache begründen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein dem Verdacht entsprechender, erheblicher Schaden eintrete. Eine derartige Wahrscheinlichkeit begründe ein mehr als sechs Jahre zurückliegender Marderbefall nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil vom 05.09.2016
    [Aktenzeichen: 10 O 38/15]
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Dokument-Nr.: 24102 Dokument-Nr. 24102

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