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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.03.2010
- 21 U 148/09 -
Anspruch auf Ersatz der Kosten für Schallschutzmaßnahmen bei störenden Badgeräuschen
Schallschutz bestimmt sich nach dem Notwendigen
Gehen von der Nachbarwohnung störende Geräusche aus dem Bad aus, so kann der Betroffene Ersatz der Kosten verlangen, die für den Schallschutz notwendig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten eine
Anspruch auf Vorschuss bestand
Das Oberlandesgericht Hamm entschied überwiegend zu Gunsten des Klägers. Er habe von der Beklagten die Kosten verlangen können, die für die
Komforterwartung wurde beeinträchtigt
Allerdings sei die Komforterwartung des Klägers durch die Dusch- und Nutzergeräusche aus dem
Vorsatzschalen waren zur Schallisolierung nicht notwendig
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass der Grund der Störungen nicht in der Konstruktion der Trennwand, sondern in der Art des Einbaus der Dusche zu sehen gewesen sei. Deshalb habe zur Beseitigung der Beeinträchtigungen eine Körperschallentkoppelung der Duschtasse genügt. Das kostenaufwändigere Anbringen von
Jeder Wohnungseigentümer kann Zustand des Gemeinschaftseigentums bemängeln
Der Kläger sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch unabhängig von einem Beschluss der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Essen, Urteil vom 17.07.2009
[Aktenzeichen: 17 O 362/07]
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Dokument-Nr. 14870
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