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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.03.2010
21 U 148/09 -

Anspruch auf Ersatz der Kosten für Schallschutzmaßnahmen bei störenden Badgeräuschen

Schallschutz bestimmt sich nach dem Notwendigen

Gehen von der Nachbarwohnung störende Geräusche aus dem Bad aus, so kann der Betroffene Ersatz der Kosten verlangen, die für den Schallschutz notwendig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten eine Eigentumswohnung innerhalb einer Wohneigentumsanlage. Der Kläger verlangte aufgrund deutlich wahrnehmbarer Badgeräusche aus der Nachbarwohnung von der Beklagten eine Vorschusszahlung zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen. Ein Sachverständiger stellte im Schlafzimmer des Klägers einen Lärmpegel von teilweise deutlich über 30 dB fest. Der Kläger wollte an der Trennwand zur Nachbarwohnung Vorsatzschalen anbringen. Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Vorschuss bestand

Das Oberlandesgericht Hamm entschied überwiegend zu Gunsten des Klägers. Er habe von der Beklagten die Kosten verlangen können, die für die Schallisolierung aufgewendet werden müssen. Er habe jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gehabt, die für die Anbringung von Vorsatzschalen erforderlich gewesen seien.

Komforterwartung wurde beeinträchtigt

Allerdings sei die Komforterwartung des Klägers durch die Dusch- und Nutzergeräusche aus dem Badezimmer des Nachbarn deutlich beeinträchtigt worden, so das Oberlandesgericht weiter. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass Geräusche aus dem Bad häufig abends und morgens störend wirken. Denn zu dieser Zeit herrsche in der Regel ein ruhiges Umfeld, um dem Schlafbedürfnis nachzugehen. Zudem habe der Kläger wegen der versprochenen Höherwertigkeit seiner Wohnung einen erhöhten Schallschutz erwarten können. Das Gericht habe einen Schallschutzwert von 28 dB für angemessen gehalten.

Vorsatzschalen waren zur Schallisolierung nicht notwendig

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass der Grund der Störungen nicht in der Konstruktion der Trennwand, sondern in der Art des Einbaus der Dusche zu sehen gewesen sei. Deshalb habe zur Beseitigung der Beeinträchtigungen eine Körperschallentkoppelung der Duschtasse genügt. Das kostenaufwändigere Anbringen von Vorsatzschalen sei demgegenüber nicht nötig gewesen.

Jeder Wohnungseigentümer kann Zustand des Gemeinschaftseigentums bemängeln

Der Kläger sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch unabhängig von einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt gewesen den Anspruch geltend zu machen. Denn jeder einzelne Wohnungseigentümer könne wegen eines von ihm bemängelten Zustands des Gemeinschaftseigentums die auf Nachbesserung gerichteten Vorschussansprüche eigenständig geltend machen. Dies setze voraus, dass die Maßnahmen, der Verbesserung des Sondereigentums und nicht des Gemeinschaftseigentums dienen sollen und auch keine Veränderung des Gemeinschaftseigentums erfolgt. Dies habe hier vorgelegen. Dies habe selbst für die Anbringung einer Vorsatzschale gegolten. Zwar habe es sich bei der Trennwand um ein Gemeinschaftseigentum gehandelt. Die Anbringung eine Schale habe aber keine bauliche Veränderung der Wand selbst erfordert. Zudem würde die Schale auch nach Anbringung im Sondereigentum des Wohnungseigentümers bleiben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 17.07.2009
    [Aktenzeichen: 17 O 362/07]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Wohneigentumsrecht

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Dokument-Nr.: 14870 Dokument-Nr. 14870

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