Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.01.2015
- 20 U 233/14 -
Kein Versicherungsschutz durch Teilkaskoversicherung bei Nässeschäden aufgrund durch Regensturm auf Fahrzeugoberfläche angesammelten Wassers
Kein Vorliegen einer versicherten Überschwemmung oder eines versicherten Sturmschadens
Dringt Wasser in ein Fahrzeug, weil sich aufgrund eines Regensturms Wasser auf der Fahrzeugoberfläche sammelt, das nicht abfließen kann, so besteht kein Versicherungsschutz durch die Teilkaskoversicherung. Denn in diesem Fall liegt weder eine versicherte Überschwemmung noch ein versicherter Sturmschaden vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Fahrzeughalterin aufgrund Nässeschäden an ihrem Pkw ihre
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Eine versicherte
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Fahrzeughalterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da weder eine versicherte
Fehlendes Vorliegen einer Überschwemmung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege keine versicherte
Fehlendes Vorliegen eines Sturmschadens
Das Oberlandesgericht verneinte zudem das Vorliegen eines versicherten Sturmschadens. Regen- oder Spritzwasser sei nicht als Gegenstand im Sinne der Sturmklausel anzusehen. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch fehle es beim
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Essen, Urteil
[Aktenzeichen: 18 O 125/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 888 VersR 2015, 888 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 448 zfs 2015, 448
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24201
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss24201
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.