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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.11.2016
20 U 19/16 -

Versicherungsschutz durch Teil­kasko­versicherung trotz Starts des Motors nach Überschwemmung

Kein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit

Wird ein Fahrzeug unverschuldet überschwemmt, so besteht auch dann Versicherungsschutz durch die Teil­kasko­versicherung, wenn der Motor nach der Überschwemmung nochmals gestartet wird. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist in dem versuchten Start des Motors nicht zu sehen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Kastenwagen am Pfingstmontagabend des Jahres 2014 im Bereich einer Unterführung in kürzester Zeit von Wasser umschlossen. Hintergrund dessen war ein Sturm mit Starkregen. Der Fahrer des Wagens musste verkehrsbedingt in der Unterführung halten. Da er das Fahrzeug nicht in Sicherheit bringen konnte, drang Wasser in den Motor, wodurch er beschädigt wurde. Der Fahrer des Wagens beanspruchte aufgrund dessen seine Teilkaskoversicherung. Diese lehnte aber eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, der Fahrzeugführer habe nach der Überschwemmung versucht den Motor zu starten, wodurch es zu einem Wasserschlag kam. Der Fahrzeugführer erhob schließlich Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Da der Motor nach der Überschwemmung gestartet wurde, fehle es an einer unmittelbaren Beschädigung des Motors durch die Überschwemmung. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Teilkaskoversicherung zu.

Unmittelbare Beschädigung des Motors durch Überschwemmung

Es sei unzutreffend, so das Oberlandesgericht, dass es an einer unmittelbaren Beschädigung des Motors durch die Überschwemmung fehle. Denn bereits die Überschwemmung allein habe die Reparatur des Motors erforderlich gemacht. Die Überschwemmung sei die letzte und damit unmittelbare Ursache für die Beschädigung des Motors gewesen. Ob durch den Start des Motors der Umfang des Schadens vergrößert worden sei, sei dabei unbeachtlich.

Kein grob fahrlässiges Fehlverhalten

Dem Kläger sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch kein grob fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten, welches zur Kürzung oder Ausschluss der Versicherungsleistung führe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 30.11.2015
    [Aktenzeichen: 115 O 166/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 90
MDR 2017, 90
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 678
NJW 2017, 678
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 88
NJW-RR 2017, 88
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2017, Seite: 92
NZV 2017, 92
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 151
VersR 2017, 151
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 153
zfs 2017, 153

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Dokument-Nr.: 26234 Dokument-Nr. 26234

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