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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.12.2014
2 WF 144/14 -

Eltern haben keine gesteigerte Unterhaltspflicht für ihre in Berufsvorbereitung befindliche 20jährige Tochter

Berufsvorbereitende Maßnahme ist nicht mit allgemeiner Schulausbildung gleichzusetzen

Der Besuch einer primär der Verbesserung der allgemeinen Fähigkeiten dienenden berufs­vor­bereitenden Bildungsmaßnahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dorsten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 20jährige Antragstellerin aus Dorsten ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbsunfähig ist und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend den Realschulabschluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden. Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von ca. 250 Euro. Von der Antragsgegnerin begehrt sie monatlichen Volljährigenunterhalt in Höhe von ca. 300 Euro und meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbspflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung hat sie Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen die Antragsgegnerin begehrt.

Maßnahme dient primär allgemeiner Verbesserung vorhandener Fähigkeiten nicht Erlangung eines qualifizierten Schulabschlusses

Der Antrag der Zwanzigjährigen blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen sei, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Letzteres sei nicht der Fall. Die Tochter absolviere eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, mit der sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden solle. Die Maßnahme diene vorrangig der beruflichen Integration und solle es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende. Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt würden.

OLG verneint Unterhaltspflicht der Mutter

Aufgrund ihrer Einkommenssituation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten, volljährigen Antragstellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Chris schrieb am 26.02.2015

Ehrlich gesagt weiß ich nicht, ob ich das gut finden soll. Gut: Zum einen wird hier "Einhalt geboten", dass jemand Vorbereitungskurs nach Vorbereitskurs macht um "weiter Geld abzugreifen/ nicht arbeiten zu müssen". Ich bin jedoch überzeugt, dass das, wenn überhaupt, nur ein sehr geringer Teil der Menschen so macht.

Andererseits jedoch sind diese Kurse wichtig, um jemanden auf die allgemeine Schule vorzubereiten und kann helfen, sich dort besser einzufügen, auf einem ähnlichen Stand zu sein wie die anderen. In diesem sinne dient das - meiner Meinung nach - schon der allgemeinen Schulausbildung.

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