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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2013
- 2 U 94/13 -
Fehler bei der Mindestpreisangabe - Abgebrochene ebay-Auktion begründet keinen Vertragsschluss
Auch bei bereits vorhandenem Gebot begründet Fehler im Angebot Widerrufsgrund für Anbieter
Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene eBay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn.
Der volljährige Sohn des Beklagten aus Steinheim hatte über den
eBay-Angebot wurde wirksam zurückgezogen
Die Klage blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Es sei bereits kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, urteilte das Gericht. Das erste eBay-Angebot des Beklagten sei wirksam zurückgezogen worden.
Fehler bei der Angabe des Mindestpreises kann Widerrufsgrund sein
Ein bei
Fehler im Angebot stellt einen zum Widerruf berechtigenden Grund dar
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 52 ITRB 2014, 52 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 125 K&R 2014, 125 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 108 MMR 2014, 108
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Dokument-Nr. 17333
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