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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.11.2008
2 U 155/08 -

Tankstelle haftet nicht bei Falschbetankung des Autos

Auch bei untypischer Anordnung der Zapfsäulen besteht kein Anspruch auf Schadensersatz

Wer sein Auto an einer Tankstelle mit der falschen Kraftstoffsorte betankt und das Auto durch einen daraus folgenden Motorschaden fahruntauglich wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz durch den Tankstellenbetreiber. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall betankte der spätere Kläger sein Auto an einer Tankstelle versehentlich mit Superbenzin statt mit Dieselkraftstoff. Dies führte bei der Weiterfahrt zur Zerstörung des Motors und zur Beschädigung von Aggregaten, die für die Kraftstoffversorgung erforderlich sind.

Zapfsäulen irreführend angeordnet

Der Fahrzeugbesitzer verklagte daraufhin den Tankstellenbetreiber auf Schadensersatz, da er der Meinung war, dass die untypische Anordnung der Zapfsäulen ihn verwirrt hätte und es dadurch zu einer Falschbetankung gekommen sei. Der Tankstellenbetreiber hätte damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Kraftstoffsorten der Zapfsäulen waren deutlich gekennzeichnet

Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm wiesen die Schadensersatzklage ab. Aus vorgelegten Fotos sei ersichtlich, dass große blaue bzw. schwarze auf den jeweiligen Zapfsäulen angebrachte Schilder anzeigen, welcher Kraftstoff aus der betreffenden Säule zu entnehmen ist. Bereits daraus sei für einen Kunden ohne Weiteres zu ersehen, welche Zapfsäulen Diesel-Kraftstoff enthalten. Die Säule, aus der der Kläger tankte, war mit einem unmissverständlichen Aufkleber "Superplus unverbleit" gekennzeichnet. Die vom Kläger monierte Anordnung der Zapfsäulen stellt auch keinen Verstoß gegen die etwaig durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz modifizierte Sorgfaltspflichten dar. Für die eigene Unachtsamkeit könne die Tankstelle nicht haftbar gemacht werden, so die Richter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2010
Quelle: ra-online (kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil vom 27.06.2008
    [Aktenzeichen: 4 O 140/08]
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Dokument-Nr.: 9013 Dokument-Nr. 9013

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