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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.09.2007
2 Ss OWi 606/07 -

Keine Ordnungswidrigkeit bei Nutzung des Handys als Wärmeakku während des Autofahrens

Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht vor

Die Nutzung eines Handys als Wärmeakku während des Autofahrens, stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO dar. Eine Nutzung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Fahrer eines Sattelschleppers dabei ertappt, wie er ein Handy während des Fahrens an sein linkes Ohr hielt. Er gab selbst an, dass er nicht telefoniert, sondern das Mobiltelefon wegen plötzlich eintretender Ohrenschmerzen als Wärmeakku benutzt habe. Das Amtsgericht Schwerte folgte dieser Einlassung angesichts der durchgeführten Beweisaufnahme nicht und verurteilte den Fahrer wegen unbefugter Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 70 €. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrer Rechtsmittel ein.

Fahrer verstieß gegen Handyverbot während des Fahrens

Das Oberlandesgericht Hamm bezweifelte die Ernsthaftigkeit der Aussage des Fahrers und bestätigte daher die Verurteilung. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Betroffene entgegen § 23 Abs. 1a StVO ein Mobiltelefon während des Fahrens nutzte. Denn das Halten eines Mobiltelefons an ein Ohr lasse den eindeutigen Schluss zu, dass der Betroffene telefoniert hat. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem anderen verständigen Grund als zum Führen oder Vorbereiten eines Telefonats jemand das Telefon an sein Ohr hält.

Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku nicht verboten

Bei Annahme, die Einlassung des Fahrers wäre richtig, wäre die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku während des Fahrens nach Auffassung des Oberlandesgerichts zulässig gewesen. Eine Ausdehnung des § 23 Abs. 1a StVO auch auf diese Fälle sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar sowie nicht mehr vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt. Zwar werde unter dem Begriff "Benutzung" nicht nur das Telefonieren verstanden. Vielmehr erfasse er jegliche Nutzung eines Mobiltelefons. Dabei sei es unerheblich, ob eine Verbindung tatsächlich zustande gekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.11.2006 - 3 Ss 219/05). Erforderlich sei aber, dass der Nutzungsvorgang im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tun hat. Daher liege zum Beispiel dann keine Benutzung mehr vor, wenn das Gerät während der Fahrt aufgenommen wird, um es woanders hinzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.10.2006 - IV-2 (OWi) 134 - (OWi) 70/06 III).

Höhe der Geldbuße war nicht zu beanstanden

Aus Sicht der Richter sei die Erhöhung der Regelgeldbuße von 40 € auf 70 € nicht zu beanstanden gewesen. Denn der Fahrer sei in straßenverkehrsrechtlicher Weise innerhalb von 2 ½ Jahren fünfmal in Erscheinung getreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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zfs 2008, 51

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Dokument-Nr.: 15670 Dokument-Nr. 15670

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