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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.09.1955
2 Ss 1059/55 -

Stoppschild verlangt regelmäßig Halt in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie

Halteort soll beste Übersicht gewährleisten

Ein Autofahrer muss grundsätzlich bei einem Stoppschild in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie halten. Denn dies ist der Ort, an dem die beste Übersicht besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer musste hinter einem etwa 5 m langen LKW anhalten, da dieser vor einem Stoppschild stehen blieb. Als dieser sich wieder in Bewegung setzte, fuhr auch der Autofahrer wieder los. Er hielt jedoch nicht noch einmal an dem Stoppschild an. Aufgrund dessen wurde er im Jahr 1955 wegen Verstoßes gegen § 3 StVO (neu: § 1 StVO) zu einer Ordnungswidrigkeit verurteilt. Dieser wehrte sich gegen die Verurteilung mit dem Argument, er habe als er hinter dem LKW anhalten musste am besten die Kreuzung überblicken können und habe damit nicht noch einmal anhalten müssen. Er legte daher Rechtsmittel ein.

Autofahrer musste Stoppschild beachten

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Autofahrer das Stoppschild hätte beachten müssen. Denn ein Stoppschild beinhalte ein unbedingtes Haltegebot. Dies gelte unabhängig von der Beschaffenheit und die Verkehrsbedeutung der Straße.

Halt in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie erforderlich

Unerheblich sei zudem gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass der Autofahrer bereits etwa 7 m vor der Kreuzung stehen blieb und von dort eine günstige Sicht auf die Kreuzung hatte. Denn die erforderliche beste Übersicht werde regelmäßig erst in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie der Vorfahrtstraße vorhanden sein. Erst an dieser Stelle werde im allgemeinen die Gewähr geboten sein, dass der Vorfahrtspflichtige etwaige Veränderungen auf der Vorfahrtstraße noch rechtzeitig berücksichtigen kann.

Nachfolgender Verkehr muss stets anhalten

Schließlich genüge es nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, wenn bei der Annäherung mehrerer hintereinander fahrender Fahrzeuge das vorderste anhält. Vielmehr müsse jeder nachfolgende Fahrer das Stoppschild beachten. Nur so könne sich dieser die Gewissheit darüber verschaffen, ob seine Weiterfahrt ohne Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Vorfahrtstraße möglich ist.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1955 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/DAR 1956, 54/rb)

Urteile zu den Schlagwörtern: Autofahrer | Bußgeld | Geldbuße | Fluchtlinie | Haltegebot | Stoppschild | Überfahren
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1956, Seite: 54
DAR 1956, 54

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14602 Dokument-Nr. 14602

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Kommentare (3)

 
 
Jörg Holtmann schrieb am 20.11.2013

Ich vermute mal, es gab 1955 noch das Wort "Fluchtlinie" in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Heute findet man das Wort nicht mehr und es handelt sich dann um die "Sichtlinie" oder Haltlinie?!?

Peter Becker schrieb am 18.11.2013

Ich habe mich auch gefragt, was die Veröffentlichung eines Urteils von 1955 im Jahr 2013 soll.

Thomas Heigert schrieb am 18.11.2013

Handelt es sich bei der veröffentlichten Entscheidung tatsächlich um einen Fall aus dem Jahr 1955?

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