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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.07.2014
- 15 W 92/14 -
Wortwahl "Ein für alle Male abgefunden" kann als Erbverzicht auszulegen sein
Vertragsinhalt lässt kein anderes Auslegungsergebnis zu
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der im vorliegenden Fall 1991 im Alter von 62 Jahren verstorbene Familienvater aus Bergkamen wurde von seiner 1935 geborenen Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer 1960 geborenen Tochter und einem 1972 geborenem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u.a., die Schwester erkläre mit der Zahlung “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.
Begriff "Erbverzicht" nicht erforderlich
Das Gericht hat dem Sohn Recht gegeben und die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester habe in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches
Keine Anhaltspunkte für anderes Auslegungsergebnis feststellbar
Der weitere Vertragsinhalt ergebe keine Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergebnis. Der Vertrag enthalte vielmehr Regelungen zum Erbrecht des Sohnes nach dem Tode der Mutter, was dafür spreche, dass er auch das Erbrecht der Tochter insoweit habe regeln sollen. Abgesehen davon sei den Vertragsbeteiligten klar gewesen, dass die an die Tochter zu leistenden Zahlungen aus dem elterlichen Vermögen bestritten werden würden - der noch in der Ausbildung befindliche Sohn habe nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt - und die Tochter im Ergebnis so stelle, als habe sie ihren Erbanteil von ¼ nach dem Tode des Vaters nahezu verdoppelt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18948
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