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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.08.2007
15 W 331/06 -

Eingeschränkter Beweiswert eines Testaments bei herausgeschnittenen Textteilen

Möglichkeit des Vorhandenseins anderer erbrechtlich erheblicher Bestimmungen

Ist aus einem Testament ein Textteil herausgeschnitten worden, so ist die letztwillige Verfügung zwar formwirksam, jedoch ist ihr Beweiswert eingeschränkt. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der entfernte Textteil erbrechtlich erhebliche Bestimmungen enthält. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Neffen einer Erblasserin beantragten im Mai 2003 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Ihren Antrag begründeten sie damit, dass ein Testament der Erblasserin sie als Erben zu gleichen Teilen aufwies. Das Testament war jedoch unvollständig. Denn zwischen den Textteilen "Hiermit setze ich" und "meine Neffen" wurde ein Teil des Testaments herausgeschnitten. Trotz der fehlenden Textpassage wurde den Neffen der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt. Damit war aber nicht die übrige Verwandtschaft einverstanden und erhob daher Beschwerde. Das Landgericht Detmold gab der Beschwerde statt und hob den Erbschein auf. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde der Neffen.

Aufhebung des Erbscheins war rechtens

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Gemäß § 2359 BGB dürfe das Nachlassgericht einen Erbschein nämlich nur ausstellen, wenn es vom Vorliegen der das Erbrecht begründeten Tatsachen überzeugt ist. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Denn angesichts der fehlenden Textpassage haben Zweifel daran bestanden, dass das Testament den tatsächlichen Willen der Erblasserin vollständig und richtig wiedergab.

Fehlende Textpassage begründete eingeschränkten Beweiswert des Testaments

Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass das Testament durch die herausgeschnittenen Textpassagen nicht formunwirksam oder ungültig war. Jedoch sei sein Beweiswert eingeschränkt gewesen. Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die fehlende Passage erbrechtlich erhebliche Bestimmungen enthielt, die die naheliegende Erbeinsetzung der Neffen ausschließen oder einschränken konnten.

Errichtung des Testaments auf bereits mit Ausschnitt versehenen Blatt zweifelhaft

Die Möglichkeit, dass die Erblasserin das Testament auf einen bereits mit dem Ausschnitt versehenen Blatt errichtet hat, bezweifelte das Oberlandesgericht. Denn dies hätte erfordert, dass sie den Text um den asymmetrischen Ausschnitt herum geschrieben hätte. Dies habe so fern gelegen, dass dies Anlass dazu gegeben hätte, an der Testierfähigkeit oder Ernstlichkeit des Testierwillens der Erblasserin zu zweifeln.

Entfernung der Textpassage durch Erblasserin nicht überzeugend

Für ebenso wenig überzeugend hielt das Oberlandesgericht die Möglichkeit, dass die Erblasserin selbst die Textpassage entfernte. Es sei insofern nicht nachvollziehbar gewesen, warum die Erblasserin einen Textteil durch Ausschneiden entfernen sollte, anstatt ihn nur durchzustreichen oder mit einem Zusatz zu versehen. Dies gelte umso mehr, als man berücksichtigt, dass die Erblasserin eine erfahrene Geschäftsfrau und damit an Ordnung sowie Genauigkeit gewöhnt war. Vielmehr sei der Anschein einer Manipulation entstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/OLG Report 2008, 149/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Detmold, Beschluss vom 28.07.2006
    [Aktenzeichen: 3 T 391/03]
Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2008, Seite: 925
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 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2008, Seite: 32
FGPrax 2008, 32
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2008, Seite: 562, Entscheidungsbesprechung von Marina Wellenhofer
JuS 2008, 562 (Marina Wellenhofer)
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2008, Seite: 21
NJW-RR 2008, 21
 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 2008, Seite: 29
Rpfleger 2008, 29

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Dokument-Nr.: 17916 Dokument-Nr. 17916

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