wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.04.2014
15 W 288/13 -

Namensänderung: Aus "Ihab" darf "Riham" werden

OLG Hamm zu den Voraussetzungen für Angleichung eines ausländischen Namens an das deutsche Namensrecht

Das Standesamt ist verpflichtet, die Erklärung einer ehemals libanesischen Staatsangehörigen zu beurkunden, die nach ihrer Einbürgerung ihren Vornamen "Ihab" in "Riham" ändern lassen will. In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Hamm das für eine Namensangleichung zuständige Standesamt angewiesen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Angleichung eines im europäischen Ausland erworbenen Vornamens an das deutsche Namensrecht konkretisiert.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin aus Lüdenscheid nach ihrer Einbürgerung im Jahre 2013 die Änderung ihres von den Eltern vergebenen (männlichen) Vornamens "Ihab" in den (weiblichen) Vornamen "Riham" beantragt.

Standesamt lehnt Entgegennahme der Erklärung ab

Das zuständige Standesamt hat die Entgegennahme ihrer Erklärung mit der Begründung abgelehnt, dass die einschlägige gesetzliche Vorschrift (Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nur die Wahl eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens zulasse. Gegen die das Standesamt bestätigende amtsgerichtliche Entscheidung hat die beteiligte Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

OLG Hamm gibt Antragstellerin recht

Zu Recht. Das Gericht hat das Standesamt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses angewiesen, die Namensangleichungserklärung entgegenzunehmen und zu beurkunden.

Vorschrift erlaubt auch Wahl eines neuen fremdsprachigen Vornamens

Dabei hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die genannte gesetzliche Regelung demjenigen, der seinen Namen nach ausländischem Recht erworben habe und dessen Namensführung sich nunmehr nach deutschem Recht richte, ermögliche, seinen Vornamen in eingedeutschter Form anzunehmen. Gibt es zu dem bisherigen Vornamen keine deutschsprachige Entsprechung, kann der angleichungsberechtigte Beteiligte ohne Beschränkung einen anderen Vornamen wählen. Für eine davon abweichende einschränkende Interpretation der gesetzlichen Vorschrift hat der Senat keinen hinreichenden Grund gesehen. Die gesetzliche Vorschrift solle die Integration zugewanderter Personen erleichtern. Angesichts fortschreitender Übung auch im deutschen Sprachraum, bei der Vornamenvergabe weniger auf Traditionen als vielmehr auf das Klangempfinden, persönliche Vorlieben oder den Modetrend Rücksicht zu nehmen, komme es zu einer vermehrten Verwendung auch fremdsprachiger Vornamen. In der Akzeptanz durch die Bevölkerung könne der sprachliche Ursprung eines Vornamens daher nicht mehr die Bedeutung haben, die er vor 20 oder 50 Jahren gehabt habe. Ein engeres Verständnis von der gesetzlichen Vorschrift führe zudem zu schwer handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten noch zulässiger von nicht mehr zulässigen Vornamen. Deswegen erlaube die Vorschrift auch die Wahl eines neuen fremdsprachigen Vornamens. Diese Wahlmöglichkeit werde nur durch die allgemein geltenden Grundsätze des deutschen Namensrechts begrenzt. Nach diesem könne vom Grundsatz her jeder Vorname gewählt werden, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten. Da dieser Rahmen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sehr weit gesteckt sei, bestünden gegen die Wahl des Vornamens "Riham" keine Bedenken.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hagen, Beschluss
    [Aktenzeichen: 8 III 25/13]
Aktuelle Urteile aus dem Namensrecht | Zivilprozessrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: ausländische | ausländisches | Namensänderung | Umbenennung | Namensrecht | Standesamt
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1032
MDR 2014, 1032

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18231 Dokument-Nr. 18231

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18231

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Ülkü Winkels schrieb am 23.11.2018

Guten Tag,

ich hätte da mal eine Frage: Ich bin seit meiner Geburt in Deutschland, habe mich auch einbürgern lassen im Jahr 1995 und wollte zu diesem Zeitpunkt schon, dass mein Vorname geändert wird. Dies ging zu diesem Zeitpunkt nicht. Ich möchte auch einen deutschen Vornamen, da ich mich mit der türkischen Kultur nie auseinander gesetzt habe geschweige denn jemals diese gelebt habe. Was würde mich dies kosten und wo muss ich soetwas beantragen?

Danke schonmal für die Antwort.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung