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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.07.1989
- 15 W 256/89 -
Am 24. Dezember geborenes Mädchen darf mit Vornamen "Decembres Noelle" heißen
Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit eines Vornamens ist gewahrt
Die Eltern eines am 24. Dezember geborenen Mädchens dürfen als Vornamen "Decembres Noelle" wählen. Dies ist vom Recht der Namensgebung umfasst. Der Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit ist gewahrt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Eltern eines am 24. Dezember geborenen Mädchens ihr Kind den
Geschlechtsoffenkundigkeit der Namensbildung
Das Oberlandesgericht Hamm führte dazu aus, dass das Recht der Eltern zur Namensgebung nicht uneingeschränkt gilt. Vielmehr finde es seine Grenze darin, dass sich die Namensgebung innerhalb der allgemeinen Sitten und Ordnung bewegen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 17.01.1979 - IV ZB 39/78 = MDR 1979, 742). Die Eltern seien dabei nicht auf die Wahl bereits gebräuchlicher
Vorname "Decembres" war nicht zu beanstanden
Davon ausgehend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der
Zulässigkeit des Vornamens "Noelle"
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei auch der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/MDR 1989, 994/rb)
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Jahrgang: 1989, Seite: 994 MDR 1989, 994
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Dokument-Nr. 17377
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