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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.04.1988
15 W 168/88 -

Schuhe vor der Wohnungstür gefährden nicht die Sicherheit auf dem Hausflur

Verkehrssicherungspflicht gebietet es Hauseigentümern nicht, im Haus einen Zustand völliger Gefahrenfreiheit zu schaffen

Das zeitweilige Abstellen von Schuhen im Flur auf der Fußmatte bei schlechter Witterung ist weit verbreitet und als üblich anzusehen. Es hat seinen einleuchtenden Grund in dem Bestreben, Verschmutzungen der Wohnung zu vermeiden. Wer eine Wohnung nicht betreten will, wird sich der Fußmatte in aller Regel nicht nähern und durch die darauf abgestellten Schuhe somit auch nicht gefährdet werden.

Das Oberlandesgericht Hamm wies mit dieser Begründung die Klage von Wohnungseigentümern eines Mehrfamilienhauses ab, die die Aufhebung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung beantragt hatten. Danach war es den Hausbewohnern erlaubt, ihre Schuhe witterungsbedingt im Flur auf der Fußmatte zeitweilig abzustellen. Die Richter entschieden, dass dieser Beschluss rechtmäßig sei. Es gebe keine Rechtsnorm, die das Abstellen von Schuhen in Treppenhäusern verbiete.

Eigentümer müssen die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorkehrungen treffen

Bei einer Regelung der Hausordnung müsse die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer beachtet werden. Diese Verpflichtung gebiete es auch, die zur Verhütung von Unfällen im Treppenhaus erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Daraus folge aber nicht, dass übliche und nachvollziehbare Verhaltensweisen von Hausbewohnern unterbunden werden müssten, um denkbar entfernte Gefahren von Treppenhausbenutzern abzuwenden, denen diese bei der verkehrsüblichen und zumutbaren eigenen Sorgfalt ohne weiteres entgehen können.

Treppenhausnutzer müssen die von jedermann zu erwartende Sorgfalt einhalten

Zwar lasse sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass ein unaufmerksamer Treppenhausbenutzer über abgestellte Schuhe zu Falle kommen und Verletzungen erleiden könne. Jedoch gebiete es die Verkehrssicherungspflicht nicht, einen gewissen Zustand völliger Gefahrenfreiheit zu schaffen. Vielmehr genügen Vorkehrungen gegen Gefahren, die nach Lage der Dinge nicht völlig fern liegen und gegen die sich der Verkehrsteilnehmer nicht durch die von jedermann zu erwartende Sorgfalt schützen könne. Diesen Anforderungen werde der mit der Klage angegriffene Beschluss der Eigentümergemeinschaft aber gerecht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/we)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1988, Seite: 677
MDR 1988, 677
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1988, Seite: 1171
NJW-RR 1988, 1171
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 413
WuM 1988, 413
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1988, Seite: 270
ZMR 1988, 270

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Dokument-Nr.: 10994 Dokument-Nr. 10994

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