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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.09.2015
15 W 142/15 -

Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testaments­bestimmung

Formulierung "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten" enthält keine eindeutige Schluss­erben­ein­setzung

Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten." kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, sodass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im August 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasserin aus Essen hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterbenden die Formulierung "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten" aufgenommen. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute in Essen und in Spanien leben. Nach dem Tode ihres Mannes errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer vom Amtsgericht - Nachlassgericht - Essen zu ernennenden Person anordnete. Nach dem Tode der Erblasserin ernannte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt aus Essen zum Testamentsvollstrecker. Gegen diese Bestimmung wandte sich eine der Töchter mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin, die in dem gemeinschaftlichen Testament mit bindender Wirkung verfügt worden sei und deshalb durch ein weiteres Testament des überlebenden Ehegatten nicht mehr wirksam habe eingeschränkt werden können.

Gericht verneint Feststellbarkeit einer testamentarischen Schlusserbeneinsetzung

Die Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bereits nicht entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament fehle eine ausdrückliche Bestimmung der Töchter zu Schlusserben. Eine solche Bestimmung lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung der Formulierung "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten." entnehmen. Diese sei nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden werden könne. So könne eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben gemeint sein, aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testamentarischen Erben. In den zuletzt genannten Fällen enthalte das Ehegattentestament keine verbindliche Erbeneinsetzung nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten, sodass der Überlebende eine anderweitige testamentarische Bestimmung treffen könne. Die bestehende Unklarheit lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände beseitigen, sodass das Gericht eine testamentarische Schlusserbeneinsetzung nicht feststellen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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