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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.03.2014
- 12 U 151/13 -
Schmerzensgeld und keine Nachbesserung bei mangelhaftem Tattoo
Vertrauen in Leistungsfähigkeit des Tätowierers hat besondere Bedeutung
Ein Tätowierer kann bei einem mangelhaft ausgeführten Tattoo auch zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein, ohne dass er zur Nachbesserung berechtigt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Streitfall hatte die Klägerin den beklagten Inhaber eines Tattoostudios in Oer-Erkenschwick im März 2011 mit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt.
Tätowierung entsprach nicht Entwurf
Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die
Schmerzensgeld in Höhe von 750,- Euro sowie Ersatz weiterer Kosten durch Beseitigung des Tattoo
Die von der Klägerin auf Schadensersatz, u.a. ein
Nachbesserung durch beklagten Tätowierer nicht zumutbar
Das Stechen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Fehlerhafte Tätowierung: Tattoostudio muss Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 17.03.2012
[Aktenzeichen: 213 C 917/11]) - Kundin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Auftreten von Hautveränderungen nach Tätowierung
(Landgericht Coburg, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: 11 O 567/10])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 717 NJW-RR 2014, 717
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Dokument-Nr. 18112
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