wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.11.2015
1 Vollz(Ws) 411/15 -

Lockerungen im Strafvollzug auch beim Leugnen der Tat möglich

Tatleugnung allein kein ausreichender Grund für Fortsetzen des Vollzugsplans ohne Vollzugslockerungen

Allein das Leugnen der Tat durch den Verurteilten rechtfertigt nicht das Versagen vollzugsöffnender Maßnahmen wie beispielsweise einer Ausführung oder eines Begleitausganges. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen.

Der im Jahre 1966 geborene Betroffene des zugrunde liegenden Verfahrens verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt am Niederrhein. Im Juni 2014 hatte er 15 Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt. Im April dieses Jahres schrieb die Justizvollzugsanstalt den Vollzugsplan für den Betroffenen fort, ohne Vollzugslockerungen - sogenannte vollzugsöffnende Maßnahmen - zu gewähren und wies zur Begründung darauf hin, dass der Betroffene zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit sich selbst nicht bereit sei und die der Verurteilung zugrunde liegende Tat leugne. Flucht- und Missbrauchsgefahr könnten deswegen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Perspektive für Lockerungen ergebe sich erst dann, wenn beim Betroffenen eine Veränderungsbereitschaft bestehe und er darüber hinaus von der bestehenden Leugnungshaltung Abstand nehme. Nach der Bestätigung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt durch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt.

Justizvollzugsanstalt muss Regelungen des Vollzugsplans über Vollzugslockerungen neu fortschreiben

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Vollzugsplan aufgehoben, soweit er dem Betroffenen Vollzugslockerungen versagt, und die Justizvollzugsanstalt angewiesen, die Regelungen des Vollzugsplans über Vollzugslockerungen neu fortzuschreiben. Die Justizvollzugsanstalt habe zwar - so das Oberlandesgericht unter Hinweis auf frühere Entscheidungen - einen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung, ob dem Betroffenen vollzugsöffnende Maßnahmen aufgrund einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu versagen seien. Hierbei müsse sie aber von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen und alle für die Abwägung relevanten Umstände berücksichtigen. Zu diesem gehörten u.a. die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, außerdem sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug.

Auseinandersetzung mit Umständen für mögliche Vollzugslockerung nicht ausreichend

Im vorliegenden Fall lasse die Begründung der Justizvollzugsanstalt eine über die Berücksichtigung der Leugnungshaltung des Betroffenen hinausgehende Auseinandersetzung mit den für die Abwägung bedeutsamen Umständen vermissen. In Bezug auf das vom Betroffenen geleugnete Tatgeschehen sei zudem zu berücksichtigen, dass die Tat nicht auf einem impulsiven Durchbruch oder einer spontanen aggressiven Reaktionen heraus begangen worden sei, sondern sich in einer konstituierend zuspitzenden Situation über längere Zeit mit einer länger dauernden Tatplanung und Tatausführung entwickelt habe. Aus welchem Grund das Leugnen einer derartigen Tatausführung - angesichts bereits beanstandungsfrei erfolgter Ausführungen des Betroffenen - eine Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr begründen könne, lasse sich den Erwägungen der Justizvollzugsanstalt nicht entnehmen. Die Justizvollzugsanstalt habe daher den fehlerhaften Teil des Vollzugsplans neu fortzuschreiben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bedingungen | Modalitäten | Strafvollzug

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21803 Dokument-Nr. 21803

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21803

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung