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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.01.2016
- 1 Vollz (Ws) 529/15 -
Strafgefangener muss sich viermal wöchentlich mit warmem Wasser waschen können
Anspruch auf eine tägliche Dusche besteht nicht
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grundsätzliche keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Ihm ist aber die Möglichkeit einzuräumen, zumindest viermal wöchentlich die Körperhygiene mit warmem Wasser durchzuführen. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.01.2016 in einer Strafvollzugssache beschlossen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 37 Jahre alte Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Gegenüber der Justizvollzugsanstalt beantragte er, ihm mindestens einmal täglich die Möglichkeit zum
LG: Gebotener Körperhygiene wird durch Waschmöglichkeit in der Zelle hinreichend Rechnung getragen
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Justizvollzugsanstalt verwies den Betroffenen darauf, dass er wöchentlich mindestens zweimal duschen könne und ihm Kaltwasser auf dem Haftraum zur Verfügung stehe, was zur Körperpflege ausreichend sei, da er keinen übermäßigen Verschmutzungen oder Anstrengungen ausgesetzt sei. Der vom Betroffenen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg, weil der gebotenen
Strafgefangenem muss nicht tägliche Dusche ermöglicht werden
Die vom Betroffenen gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingelegte Rechtsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Der Betroffene habe laut Gericht zwar keinen Anspruch darauf, täglich zu duschen. Insoweit halte das Gericht an seiner Entscheidung vom 10. November 2015 fest, nach der ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeite und keinen Sport treibe, keinen Anspruch auf eine tägliche
Gefangener muss zumindest überwiegend Möglichkeit zur Durchführung der Körperhygiene mit warmem Wasser haben
Im vorliegenden Fall sei es jedoch ermessensfehlerhaft, den Antrag des Betroffenen abzulehnen, ihm hilfsweise eine dem
Rückweisung der Sache an das Landgericht
Ob dem Betroffenen diese Möglichkeit in der Justizvollzugsanstalt Bochum eröffnet sei, ergebe sich nicht aus den erstinstanzlichen Feststellungen. Deswegen sei der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22434
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