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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2016
1 RVs 18/16 -

Gefälschte Urteilsabschrift ist keine strafbare Urkundenfälschung

Einfache Abschrift eines Urteils stellt keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne dar

Das Anfertigen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift muss keine strafbare Urkundenfälschung sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und hob damit das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund auf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1972 geborene Freigesprochene ist als Rechtsanwalt in Hamm tätig. Von einem Mandanten erhielt er 2011 den Auftrag, restlichen Lohn gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Mandanten gerichtlich geltend zu machen. In der Sache blieb er mit Ausnahme eines vorgerichtlichen Anschreibens untätig, teilte seinem Mandanten später jedoch wahrheitswidrig mit, für ihn gegen den Arbeitgeber einen erfolgreichen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt zu haben. Als der Mandant das ergangene Urteil sehen wollte, fertigte der Rechtsanwalt die einfache Abschrift eines vermeintlichen Urteils des Arbeitsgerichts Hamm mit einem entsprechenden Tenor an, die er mit einem Stempelaufdruck "Abschrift" versah und seinem Mandanten überließ. Eine Nachfrage des Mandanten beim Arbeitsgericht offenbarte, dass die vermeintliche Urteilsabschrift gefälscht war.

AG und LG verurteilen Rechtsanwalt wegen Urkundenfälschung zu Geldstrafe

Wegen der Fälschung verurteilten das Amtsgericht Dortmund und - nach eingelegter Berufung - auch das Landgericht Dortmund den Rechtsanwalt jeweils wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe, das Landgericht Dortmund erkannte im Berufungsverfahren auf eine Strafe von 130 Tagessätzen zu je 30 Euro. Der Vorwurf eines (versuchten) Betruges konnte im Strafverfahren nicht festgestellt werden. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anwalt vom Mandanten zu Unrecht Honorar erhalten hatte oder beanspruchen wollte. Auch gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die infrage stehenden Lohnansprüche des Mandanten aufgrund der schleppenden Betreibung des Mandats nicht mehr durchsetzbar waren bzw. der Rechtsanwalt einen dahingehenden Vorsatz gefasst hatte.

OLG verneint Urkundenfälschung und spricht Rechtsanwalt frei

Aufgrund der vom Rechtsanwalt gegen seine Verurteilung eingelegten Revision hatte das Oberlandesgericht Hamm zu prüfen, ob der vom Berufungsgericht - rechtsfehlerfrei - festgestellte Sachverhalt ein wegen Urkundenfälschung strafbares Verhalten des Rechtsanwalts beinhaltete. Diese Überprüfung ist zu Gunsten des angeklagten Rechtsanwalts ausgefallen, der vom Oberlandesgericht deswegen freigesprochen wurde. Der Rechtsanwalt könne nicht wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Strafgesetzbuch bestraft werden, weil er keine unechte Urkunde im Sinne der Strafvorschrift hergestellt habe, so das Gericht. Die einfache Abschrift eines Urteils sei im Unterschied zu einer Urteilsausfertigung oder einer beglaubigten Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Die einfache Abschrift verkörpere nicht die Erklärung des Ausstellers des Originals, sondern gebe lediglich wieder, was (vermeintlich) in einem anderen Schriftstück stehe. Zwar würden in der Rechtsprechung einfache Abschriften unter gewissen Umständen als Urkunden im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift des § 267 Strafgesetzbuch angesehen. Derartige Umstände seien im vorliegenden Fall allerdings nicht feststellbar. Das vom Rechtsanwalt erstellte Schriftstück sei von ihm nicht als ein vom Arbeitsgericht herrührendes Urteil, sondern lediglich als eine - mit einem Stempelaufdruck auch so gekennzeichnete - Abschrift ausgegeben worden. Als einfache Abschrift eines vermeintlichen Urteils habe das Schriftstück auch nicht als Ersatz für die Urschrift dienen können. Einfache Urteilsabschriften träten gerade nicht wie Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils. Zutreffend sei zwar, dass der Rechtsanwalt mit der gefälschten einfachen Abschrift und deren Vorlage gegenüber seinem Mandanten behauptet habe, dass ein Urteil des aus der Abschrift ersichtlichen Inhalts existiere. Allein dieser Umstand führe aber nicht dazu, dass nunmehr die Abschrift als unechte Urkunde im strafrechtlichen Sinn anzusehen sei.

Rechtsuchenden dürfen grundsätzlich Vorlage beglaubigter Abschriften verlangen

Bei seiner Entscheidung habe der Gericht die von der Generalstaatsanwaltschaft hervorgehobene erhebliche praktische Bedeutung auch einfacher Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen für den Rechtsverkehr bedacht. Der Umstand, dass im alltäglichen Leben mittlerweile verschiedene Arten von Schriftstücken wie z.B. Fotokopien, Telefaxschreiben oder (ausgedruckten) E-Mails erhebliche Bedeutung bzw. auch ein erheblicher Beweiswert beigemessen werde, begründe jedoch nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht deren Urkundsqualität. Bei gerichtlichen Entscheidungen müsse der Rechtsverkehr im Grundsatz nicht bereits auf einfache Abschriften vertrauen. Für einen Rechtsuchenden bestehe durchaus die Möglichkeit, die Vorlage von beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen zu verlangen. Genüge einem Rechtsuchenden gleichwohl eine einfache Abschrift, könne im Falle einer vorgelegten Fälschung gegebenenfalls eine nach den Betrugsvorschriften strafbare Täuschung vorliegen, bei der dann allerdings keine als Urkundenfälschung strafbare Urkunde verwandt worden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Kommentare (9)

 
 
Jörg Aland schrieb am 04.06.2016

Mit diesem Urteil wird wieder einmal den „Anwaltskonzernen“ zugearbeitet, die schon in der Vergangenheit am Rande der Legalität und mit sehr zweifelhaften Mitteln versucht haben angebliche oder tatsächliche Schuldner mit Drohungen und unwahren Behauptungen unter Druck zu setzten.

Im Umkehrschluss kann dieses Urteil als Freibrief angesehen werden die Gegenpartei mit Verweisen auf Urteile - die niemals gesprochen wurden - unter Druck zu setzten und diesem so die angebliche „Ausweglosigkeit“ seiner Lage klar zu machen. Es wird ganz sicher einige geben, die durch diese – fast erpresserischen Methoden - aus Angst vor Überschuldung, Lohnpfändung und sonstiger Diskreditierungen eine Schuld anerkennen, die niemals bestanden hat.

Ein solches Urteil hätte ich, wenn überhaupt einem in einer sehr ländlichen Gegend angesiedelten Amtsgericht zugetraut! Einem deutschen Oberlandesgericht hätte ich ein solches an Rechtsbeugung grenzendes Urteil niemals zugetraut!

Gesunder Menschenverstand schrieb am 23.05.2016

Rechtsanwalt betrügt vorsätzlich seinen Mandanten

durch Vortäuschung eines - scheinbar vor dem Amtsgericht - verhandelten Falles -

wie muss dann die KORREKTE Anklage lauten, wenn es keine Urkundenfälschung ist sondern die Vortäuschung eines Urteiles, das es garnicht gibt?

Rüdiger IHLE antwortete am 23.05.2016

Aus dem Abschnitt II der Sachverhaltsdarstellung ergibt, daß auch an Betrug gedacht wurde. Das wurde aber im Ergebnis verneint, da der RA wohl kein Honorar gefordert hatte.

Da kommt der RA wohl gerade noch mal ohne Verurteilung davon ...

Rüdiger IHLE schrieb am 23.05.2016

Eine Vorstrafe ist schon bei 90 Tagessätzen gegeben. Wo ist die Trickkiste?

Der Griff in die Trickkiste durch die obere Instanz führte dazu, daß die Urkundenfälschung verneint wurde; und schwupps, waren aus 130 TS .. NUll,00 geworden.

Wolfgang Folchie schrieb am 23.05.2016

In welcher Bananenrepublik wurde dieses Urteil gesprochen? Oder ist es vom 1.April oder Rosenmontag? Die Unabhängigkeit der 3. Gewalt und solche daraus resultierenden Urteile lassen so manchen Kriminellen Jura studieren. Man erspart sich so den direkten Eintritt in die Mafia. Da wird ja Erdogan noch blass! Für so einen Betrüger kann es nur ein Urteil geben: Raus aus der Rechtsprechung! Berufsverbot! Aber im Prinzip ist so einer ja für keinen rechtschaffenden Beruf geeignet. Soll er Zuhälter werden oder Wettbetrüger... "Unsere gesellschaftliche Praxis hat die geschriebene Satire bei weitem überholt!" (Das schrieb ich einst Honeckers Leuten in´s Poesie - und bekam überraschenderweise nur Berufsverbot. Es hätte schlimmer kommen können...)

Rüdiger IHLE schrieb am 23.05.2016

130 Tagessätze .. da hat das Gericht mE aber ziemlich tief in die Trickkiste gegriffen, um dem RA den Stempel " Vorbestraft " zu ersparen.

Ein Tagessatz a`30 Euro .. bei einem 40+ jährigen RA : In den letzten Wochen habe ich mehrere Artikel zu der Frage gelesen, welches Studium dem Absolventen die besten Chancen auf ein hohes Einkommen biete, und da wird immer noch Jura ziemlich weit oben einsortiert. Und da scheint es mir doch so zu sein, daß man nur Berufstätige aus den gut verdienenden Grosskanzleien befragt, aber nie die kleinen Feld-, Wald- und Wiesenanwälte von um die Ecke ... , die mE deutlich in der Mehrheit sein dürften.

Thomas Pogrzeba antwortete am 23.05.2016

Eine Vorstrafe ist schon bei 90 Tagessätzen gegeben. Wo ist die Trickkiste?

Rüdiger IHLE antwortete am 23.05.2016

Upps! Falscher Knopf! Meine Antwort steht oben ....

Closius schrieb am 23.05.2016

Ein Persilschein für betrügerische Rechtsanwälte, ich habe auch gerade mit so einem Exemplar zu tun .....

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