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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.02.2005
5 U 128/04 -

Online-Händler müssen deutlich auf Versandkosten hinweisen

Sternchenhinweis zu Preisangaben

Wenn zusätzlich zu dem im Internet vertriebenen Produkt, Versandkosten anfallen, müssen Online-Händler darauf klar hinweisen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Im Fall hatte ein Händler eine ISDN-Karte mit der Aussage

"AVM FRITZ! CARD PCI 2.0

Nur € 69,- "

angeboten.

Unzureichend sei insbesondere der Hinweis auf Versandkosten, der aus einem Sternchen-Verweis und einem Link unter dem Stichwort "mehr Info" zu erreichen sei. Nach der Preisangabenverordnung müssten Versandkosten dem Angebot eindeutig zugeordnet werden. Es genüge nicht, dass die Versandkosten während des Bestellvorangs mitgeteilt werden. Die Preisangabenverordnung fordere die Bekanntgabe der Versandkosten bereits im Stadium der Werbung, sofern diese unter Angaben von Preisen erfolge.

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der Leitsatz

PAngV §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 6, 4 Abs. 4; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

1. Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2. Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.

3. Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2005
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 310 Dokument-Nr. 310

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