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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.06.2006
8 U 107/03 -

Argentinien muss Staatsanleihen zurückzahlen

Wirtschaftliche Situation hat sich deutlich gebessert

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Republik Argentinien verurteilt, Zinsen aus Staatsanleihen an zwei Privatgläubiger zu zahlen.

Die Republik Argentinien hatte sich Anfang 2002 für zahlungsunfähig erklärt und auf Staatsnotstand berufen. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die strengen Anforderungen, die an den Staatsnotstand als Rechtfertigungsgrund zu stellen sind, nun aus tatsächlichen Gründen nicht mehr vorliegen. Da der Staatsnotstand ohnehin nur zu einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtung führen konnte, müssten die Anleihen jetzt bedient werden.

Im Einzelnen hat das Oberlandesgericht folgende Gesichtspunkte herangezogen: Die beklagte Republik Argentinien habe ihre Schuldenlast im vergangenen Jahr durch ein umfangreiches internationales Umschuldungsverfahren mit den Privatgläubigern erheblich reduzieren können. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seien deutlich gebessert. Die Beklagte habe in den vergangenen drei Jahren ihr Bruttoinlandsprodukt jeweils um ca. 9 % erhöht. Ein erheblicher weiterer Zuwachs von 6,7 % werde für das laufende Jahr prognostiziert. Die Arbeitslosenquote habe sich von damals 21,5 % auf mittlerweile 10,1 % reduziert. Schon im Verlauf des Jahres 2005 seien der Umfang der wirtschaftlichen Aktivitäten aus Zeiten vor der Krise 2001/2002 wieder erreicht und angesichts der außenwirtschaftlich positiven Prognosen die Voraussetzungen für weiteres Wirtschaftswachstum geschaffen worden. Zum Jahreswechsel 2005/2006 habe die Beklagte aus Devisenreserven ihrer Zentralbank ihre offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vor Ablauf der Fälligkeit mit knapp 9,9 Milliarden US$ zurückzahlen lassen. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, dass die Beklagte ihre Notstandsgesetzgebung bis zum 31. 12. 2006 verlängert habe.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zahlreiche weitere Parallelverfahren, die noch beim Oberlandesgericht und beim Land- bzw. Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig sind. Sie waren im Hinblick auf die in früheren Verfahren eingeleitete Normenverifikation vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt worden. Das Oberlandesgericht hat seine Vorlagebeschlüsse jedoch zwischenzeitlich zurückgenommen, weil es die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Rechtsfrage aus den o.g. Gründen nicht mehr für entscheidungserheblich hält (vgl. Meldung Verfahren gegen die Republik Argentinien werden fortgesetzt).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 13.06.2006

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