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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2017
7 U 53/16 -

Hochwasser innerhalb des Flussbettes ist keine "Überschwemmung" im Sinne einer Elementar­schadens­versicherung

Betreiber eines Wasserkraftwerks hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für ein bei Hochwasser beschädigtes Wehr

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein im Flussbett stehendes Wehr keinen Überflutungsschaden im Sinne einer Elementar­schadens­versicherung erleidet, wenn es durch Hochwasser beschädigt wird.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung. Die Klägerin betreibt ein Wasserkraftwerk in Thüringen. Bestandteil ist u.a. ein Granitwehr. Dieses steht im Flussbett und leitet einen Teil der Wassermassen zur Kraftwerksanlage.

Die Klägerin schloss zunächst eine allein auf das Wasserkraftwerk bezogene gewerbliche Gebäudeversicherung ab. Nachfolgend erweiterte sie den Vertrag um das Granitwehr. Das versicherte Risiko sollte nunmehr auch Elementarschäden abdecken. Ziff. 4.1 der Allgemeinen Bedingungen der Gebäudeversicherung lautet dabei auszugsweise: "Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung, Rückstau, b) - e) [...] zerstört oder beschädigt werden". Der Begriff "Überschwemmung" wird in Ziffer 4.1.1. als "Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, bb) - cc) [...]" definiert.

Versicherung lehnt Schadensregulierung für beschädigtes Wehr ab

Im Sommer 2013 kam es zu einem Hochwasser. Der Fluss stieg auf das 40-fache seiner Normalmenge an. Das Granitwehr wurde durch die erhöhte Fließgeschwindigkeit und den angestiegenen Druck erheblich beschädigt. Die Beklagte lehnte eine Schadensregulierung für diese Beschädigungen ab.

Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers ist keine Überschwemmung

Die Klägerin klagte daraufhin ihre behaupteten Ansprüche auf Entschädigungsleistungen ein. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Laut Gericht liege kein bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden vor. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ebenfalls keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts unterfalle die hochwasserbedingte Beschädigung des Granitwehrs nicht dem versicherten Risiko der "Überschwemmung". Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers sei keine Überschwemmung. Der Umfang des Versicherungsschutzes sei durch Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestimmen. Maßstab sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Bedingungen verstehen müsse. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege eine "Überschwemmung" vor, wenn eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt werde, so das Oberlandesgericht. Entsprechend definierten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ursache einer Überschwemmung insbesondere als "Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern". Bei einer "Ausuferung" trete das Wasser aus seinem Flussbett bzw. über das Ufer aus und überschwemme das anliegende - vormals trockene - Gelände. Auch der Begriff der "Überflutung" zeige, dass von einer Überschwemmung erst dann auszugehen sei, wenn das Wasser nicht auf normalem Weg abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete. Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Flusses unterfalle damit nicht dem Begriff der Überschwemmung. Da die Schäden an dem Granitwehr innerhalb des Flussbettes eingetreten seien, liege kein von der Elementarschadensversicherung umfasstes Risiko vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.03.2016
    [Aktenzeichen: 2-08 O 49/14]
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