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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2015
7 U 12/14 -

Ein an einer innergebäudlichen Regenwasserzisterne angeschlossenes Regenfallrohr ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung

Haftungsausschluss für Nässeschäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes greift bei Nässeschäden innerhalb des Gebäudes

Ein Regenfallrohr, das an einer in einem Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, dient zugleich als Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Der Haftungsausschluss für Nässeschäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes greift auch bei Nässeschäden innerhalb des Gebäudes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 kam es in einem Gebäude zu einem Nässeschaden, welcher aus einem undichten Verbindungsstück zwischen einer Regenrinne und dem Fallrohr, das zu einer Regenwasserzisterne im Keller führte, stammte. Das in der Zisterne gesammelte Wasser wurde etwa für das Handwaschbecken oder für die Gartenbewässerung weiterverwendet. Aufgrund des Nässeschadens und des Bruchschadens beanspruchte die Grundstückseigentümerin ihre Gebäudeversicherung. Diese weigerte sich jedoch, die Schäden zu regulieren. Sie verwies darauf, dass nach den geltenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2008 Bruch- und Nässeschäden nur für Zuleitungsrohre der Wasserversorgung gedeckt seien. Die undichte Stelle habe sich jedoch an einem Regenfallrohr zur Ableitung von Niederschlagwasser befunden und nicht an einem Rohr der Wasserversorgung. Zudem greife ein Haftungsausschluss, wonach Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes nicht versichert sind. Die Grundstückseigentümerin ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Limburg wies die Klage ab. Es hat mit Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2007, Az. 4 U 1012/07, für fraglich gehalten, dass der oberirdische Teil des Fallrohrs als Zuleitungsrohr zur Wasserversorgung angesehen werden könne, da das Rohr ausschließlich der Ableitung aufgefangenen Regenwassers diene. Zudem habe der Haftungsausschluss gegolten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Regulierung des Bruchschadens

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob in diesem Umfang die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar stehe der Klägerin kein Anspruch auf Regulierung des Nässeschadens zu. Jedoch könne sie eine Entschädigung wegen des Rohrbruchschadens verlangen. Der Haftungsausschluss greife nicht, da der Schaden am Rohr nicht durch Regenwasser entstanden sei.

Doppelfunktion des Regenfallrohrs als Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung

Der Versicherungsschutz für Bruchschäden außerhalb von Gebäuden bestehe nach den VGB 2008 für Zuleitungsrohre der Wasserversorgung, so das Oberlandesgericht. Ein Regenfallrohr, das an einer in einem Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, diene zugleich als Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung und erfülle somit eine Doppelfunktion. Aufgrund dessen sei das Regenfallrohr bereits oberirdisch als Rohr der Wasserversorgung anzusehen. Soweit das Oberlandesgericht Dresden eine künstliche Aufspaltung dahingehend vornimmt, dass ein Fallrohr bis zu einem bestimmten Abschnitt, etwa soweit es oberirdisch oder außerhalb des Gebäudes verläuft, zur Regenwasserableitung bestimmt sei und sobald es unterirdisch oder im Gebäude verläuft, ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung darstelle, hielt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dies für nicht überzeugend.

Kein Versicherungsschutz für Nässeschaden

Das Oberlandesgericht verneinte einen Versicherungsschutz für den Nässeschaden innerhalb des Gebäudes. Zwar sei das schädigende Wasser aus einem Rohr der Wasserversorgung ausgetreten. Jedoch greife der Haftungsausschluss. Denn der Nässeschaden sei durch Regenwasser aus einem Fallrohr außerhalb des Gebäudes entstanden. Soweit die Klägerin die Meinung vertritt, dass der Haftungsausschluss nur für Schäden außerhalb von Gebäuden gelte, treffe dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu. Die Ortsangabe "außerhalb des Gebäudes" beziehe sich eindeutig nur auf das Wort "Fallrohre" und nicht auf das vorangestellte Wort "Schaden".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 20.12.2013
    [Aktenzeichen: 1 O 53/13]
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VersR 2016, 114
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zfs 2015, 573

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