wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2019
6 W 9/19 -

Amazon kann "gekaufte" Kundenrezensionen untersagen

Drittanbieter dürfen Produkte nicht ohne Hinweis auf Bezahlung der Tester für Kundenrezension bewerben

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass sogenannte Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit "gekauften" Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Damit untersagte das Oberlandesgericht die Veröffentlichung "gekaufter" Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl und Verkäuferin der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz "Verkauf und Versand durch Amazon" oder aber mit dem Handelsnamen "Warehousedeals" ausgewiesen werden.

Antragsgegnerin bietet Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an

Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de - d.h. von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern - die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt - gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils - behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt. Die Antragstellerin hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese "bezahlten" Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.

"Kommerzieller Zweck" eingestellter Produktrezensionen nicht kenntlich gemacht

Das Landgericht wies ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht verbot der Antragsgegnerin, auf amazon.de "gekaufte" Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den "kommerziellen Zweck" der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das Oberlandesgericht heraus.

Verbraucher erwarten "authentische" und nicht "gekaufte" Rezension

Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen nicht klar und eindeutig erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt würden. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung - vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine "authentische", eben nicht "gekaufte" Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2018
    [Aktenzeichen: 2/6 O 469/18]
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Verbraucherrecht | Wettbewerbsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Amazon | Bewertung | Bewertungsportal

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27139 Dokument-Nr. 27139

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27139

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Globuli schrieb am 05.03.2019

Welches Problem hatte denn das LG? Für die Richter dort waren gekaufte Bewertungen in Ordnung? Sind das alles CDU-Mitglieder oder was?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung