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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2020
6 W 84/20 -

Werbeeindruck einer Herstellung in Deutschland ist nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

Beim Verbraucher wird ein falscher Eindruck erweckt - OLG Frankfurt am Main erlässt einweilige Verfügung

Die Werbung „deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Er weiß aber, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Es kommt damit maßgeblich auf den Ort der Herstellung und nicht der konzeptionellen Planung an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte die angegriffenen Werbeangaben.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie meint, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte. Im Einzelnen wendet sie sich u.a. gegen die Aussagen: „Solarmodul-Hersteller ...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

OLG Frankfurt am Main erlässt einweilige Verfügung

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu, so das OLG. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die angegriffenen Angaben als Hinweis, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen. Im Einzelnen:

Beim Verbraucher wird ein falscher Eindruck erweckt

Die siegelartige Gestaltung der Angabe “Solarmodule-Hersteller...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher gehe davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen.

Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe „deutsches Unternehmen – wir Bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Die beim Verbraucher erzeugte Vorstellung entspricht nicht der Wahrheit

Die so erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse. Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nur richtig, wenn diejenigen „Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält,“ erläutert das OLG. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.05.2020
    [Aktenzeichen: 2/6 O 153/20]
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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 01.09.2020

Immer häufiger sind in den Regalen der Kaufhäuser und sonstiger Märkte technische Produkte bekannter deutscher Marken zu finden, auf welchen beim ersten Hinsehen ein Symbol mit den Farben der deutschen Nationalflagge zu sehen ist. Daneben oder darunter stehen Worte zu lesen wie "Entwickelt in Deutschland" oder "Deutsche Technologie" oder dergleichen, oft auch auf Englisch. Erst wer die Verpackung weiter dreht, der wird dann an anderer Stelle beim Lesen eines mitunter sehr klein gedruckten Textes feststellen, dass das Produkt gar nicht in Deutschland produziert wurde. Es ist einfach unglaublich, dass der Gesetzgeber hier immer noch nicht regulierend eingegriffen hat. Denn der Kunde, der ein solches Produkt kauft im Glauben daran, durch sein Kauf auch deutsche Arbeitsplätze in der Produktion zu fördern, wird durch diese Masche arglistig getäuscht. Und schlimmer noch: Andere Hersteller, die vergleichbare Produkte wirklich in Deutschland produzieren, werden im Wettbewerb benachteiligt. Das muss aufhören!

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