wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.03.2013
6 U 199/12 -

Inkasso bei Abofalle: Ankündigung der Bank­benachrichtigung über Rechtsansicht der Verbraucherzentrale zulässig

Inkassobüro steht wegen fehlenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein Unter­lassungs­anspruch zu

Teilt eine Verbraucherzentrale einem Inkassobüro im Zusammenhang mit einer Forderung aus einer "Abofalle" mit, dass sie die Bank des Inkassobüros über die Rechtsansicht der Verbraucherzentrale informiert, so ist dies zulässig. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab September 2011 wurde eine Frau von einem Inkassobüro wegen angeblicher Forderungen aus einer "Abofalle" abgemahnt. Nachdem sich die Frau an eine Verbraucherzentrale wandte, sandte diese ein Schreiben an das Inkassobüro. In diesem wurde zunächst mitgeteilt, dass nach Ansicht der Verbraucherzentrale kein Anspruch auf die Forderung bestehe und die Mahnungen daher unberechtigt erfolgten. Das Inkassobüro sollte dazu Stellung nehmen. Zudem enthielt das Schreiben folgenden Satz: "Bei weiteren Mahnungen behalten wir uns vor ihre Sparkasse anzuschreiben". Das Inkassobüro sah in diesem Satz eine Nötigung und Geschäftsverletzung. Es klagte daher auf Unterlassen der Aufforderung zur Kündigung des Girokontos und der Androhung die Sparkasse anzuschreiben.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Denn ein Anschreiben an die Sparkasse wäre mit dem vorgetragenen Inhalt zulässig und gerechtfertigt gewesen. Es sei grundsätzlich von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, Kritik an der Eintreibung von Forderungen aus "Abofallen" zu äußern. Gegen diese Entscheidung legte das Inkassobüro Berufung ein.

Kein Anspruch gerichtet auf Unterlassen der Aufforderung zur Girokontokündigung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verneinte zunächst einen Anspruch gerichtet auf Unterlassen der Aufforderung das Girokonto des Inkassobüros zu kündigen. Zwar könne ein solches Vorgehen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.03.2013 - 6 U 184/12). Hier sei hingegen nicht dargelegt worden, dass die Verbraucherzentrale so vorgegangen ist oder vorgehen wollte.

Inhalt des Schreibens als Aufforderung zur Girokontokündigung "Über-Interpretation" des Inkassobüros

Dem beanstandeten Satz habe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entnehmen lassen, dass die Verbraucherzentrale zur Girokontokündigung habe auffordern wollen. Vielmehr habe der Satz im Kontext des gesamten Schreibens und bei verständiger Würdigung der Vorgeschichte so verstanden werden können, dass die Rechtsansicht der Verbraucherzentrale in dem Schreiben an die Sparkasse wiederholt werden sollte. Demgegenüber sei ein Verständnis dahingehend, dass sie zur Kündigung des Kontos aufrufen werde, nicht zwingend gewesen. Dabei habe es sich vielmehr um eine "Über-Interpretation" des Inkassobüros gehandelt.

Kein Anspruch gerichtet auf Unterlassen der Androhung Sparkasse anzuschreiben

Das Inkassobüro habe auch nicht der Anspruch, welcher gerichtet war auf Unterlassen der Androhung die Sparkasse anzuschreiben, zugestanden, so das Oberlandesgericht weiter. Denn weder habe ein rechtswidriger betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgelegen noch habe das Schreiben der Verbraucherzentrale eine Nötigung dargestellt. Die im Schreiben geäußerte Kritik gegebenenfalls gegenüber der Sparkasse zu wiederholen, wäre nicht widerrechtlich gewesen. Derartige Äußerungen einer Verbraucherzentrale gegenüber einer Sparkasse oder Bank wäre vom Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.08.2012
    [Aktenzeichen: 2-25 O 457/11]
Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 748
CR 2013, 748
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 268
GRUR-RR 2013, 268

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17217 Dokument-Nr. 17217

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17217

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung