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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2012
5-2 StE 7/11-2-4/11 -

OLG Frankfurt am Main verurteilt "Flughafenattentäter" zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe

Gericht verweist auf besondere Schwere der Schuld und verneint Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren

Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den 22-jährigen Arid U. wegen Mordes in zwei Fällen und versuchten Mordes in drei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat der Senat festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.

Am 2. März 2011 verübte der nicht vorbestrafte, im Kosovo geborene, aber in Deutschland aufgewachsene Angeklagte einen islamistisch motivierten Anschlag auf eine Gruppe von Angehörigen der Air Force der US-amerikanischen Streitkräfte. Dabei tötete er zwei US-amerikanische Soldaten und verletzte zwei weitere Soldaten bei dem Versuch, sie zu töten, schwer. Ein weiterer Soldat, den der Angeklagte ebenfalls zu töten versuchte, blieb unverletzt.

Angeklagter entwickelt radikal-islamistische Überzeugung

In der Zeit vor der Tat hatte sich der in der Oberstufe des Gymnasiums gescheiterte Angeklagte intensiv mit so genannten "Ego-Shooter"-Computerspielen und im Internet zugänglicher "islamistisch-jihadistischer" Propaganda beschäftigt und eine radikal-islamistische Überzeugung entwickelt, aufgrund der er der Ansicht war, der Koran gestatte Selbstmordattentate und der eigene Märtyrertod sei erstrebenswert, insbesondere verdienten US-Soldaten den Tod.

Angeklagter sieht in allen nach Afghanistan abkommandierten US-Soldaten des Todes würdige Vergewaltiger

Am Abend des 1. März 2011 sah sich der Angeklagte ein "islamistisch-jihadistisches" Propagandavideo an, in dem eine mittels einer restlichtverstärkenden Kamera aufgenommene Sequenz aus dem Kinofilm "Redacted" enthalten ist, in der die Vergewaltigung einer Muslima durch in Afghanistan stationierte US-Soldaten dargestellt wird. Sein Hass auf US-amerikanische Soldaten verstärkte sich dadurch derart, dass der Angeklagte nunmehr jeden nach Afghanistan abkommandierten US-Soldaten als des Todes würdigen Vergewaltiger ansah, der gleichzeitig - die aus seiner Sicht "imperialistischen und antiislamischen" - Vereinigten Staaten von Amerika repräsentiere und allein deswegen ohne Ansehung seiner Person sein Leben verwirkt habe.

Angeklagter sieht sich bei Tat selbst als potentiellen Märtyrer

Der Angeklagte entschloss sich deshalb spätestens am Vormittag des 2. März 2011, eine unbestimmte, aber möglichst große Zahl US-amerikanischer Soldaten zu töten, die sich auf dem Weg in den Afghanistaneinsatz befanden, wobei er sich selbst als potentiellen Märtyrer sah. Er begab sich am 2. März 2011 gegen 14 Uhr zum Frankfurter Flughafen, wobei er eine Pistole, in deren Magazin sich zwölf Patronen befanden, zehn weitere Patronen und zwei Messer mit sich führte. Während der Fahrt zum Flughafen hörte er auf seinem iPod durchgehend religiöse und "jihadistische" Gesänge.

Angeklagter erschießt Soldat und Fahrer des Busses

Er traf am Flughafen auf eine Gruppe von 15 Angehörigen der Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten, die sich von Großbritannien kommend auf der Reise in den Einsatz nach Afghanistan befanden und von einem in Deutschland stationierten US-Soldaten am Flughafen abgeholt und mit einem Bus zur US Air Force Base nach Ramstein gebracht werden sollten. Der Angeklagte wartete ab, bis die Soldaten ihr Gepäck verstaut und - bis auf den 25 Jahre alten Nicholas Jerome A. - den Bus bestiegen hatten. Als A. am Angeklagten vorbeiging, um sich ebenfalls in den Bus zu begeben, zog der Angeklagte seine Pistole und schoss ihm unvermittelt aus einer Entfernung von ungefähr 1,50 Metern von hinten in den Kopf. A. verstarb noch am Tatort. Sodann bestieg der Angeklagte den Bus und schoss aus einer Entfernung von etwa 50 Zentimetern auf den Kopf des auf dem Fahrersitz sitzenden, 21 Jahre alten Zachary Ryan C., woraufhin dieser auf der Stelle verstarb.

Weitere Opfer überleben Angriff durch Notoperation

Der Angeklagte rief laut "Allahu Akbar (Gott ist groß)", ging sodann auf den an diesem Tag 22 Jahre alt gewordenen Edgar Miguel V. zu und schoss sofort gezielt auf dessen Kopf, wodurch V. einen Durchschuss des Unterkiefers erlitt. Während V. Deckung suchte, schoss der Angeklagte ein zweites Mal auf ihn und fügte ihm weitere schwere Verletzungen zu. V. überlebte diesen Angriff nach einer Notoperation in der Frankfurter Universitätsklinik. Nun schoss der Angeklagte dem 25 Jahre alten Kristoffer Paul S. zunächst gezielt in den Kopf und dann in die rechte Hüfte. S. erlitt schwere Hirn-, Knochen- und Augenverletzungen, an deren Folgen er sein Leben lang leiden wird. Auch er wurde in der Frankfurter Universitätsklinik notoperiert. Er ist auf einem Auge erblindet.

Angeklagter von Beamten der Bundespolizei festgenommen

Schließlich wandte sich der Angeklagte dem 22 Jahre alten Trevor Donald B. zu, hielt diesem die Pistole unmittelbar vor das Gesicht, rief erneut "Allahu Akbar" und betätigte zweimal den Abzug der Pistole, die jedoch wegen einer Ladehemmung versagte, so dass B. unverletzt blieb. Einem sich anschließenden Handgemenge konnte sich der Angeklagte entziehen und aus dem Bus flüchten. Während er von B. verfolgt wurde, rannte der Angeklagte in das Terminal 2 des Flughafens, wo er von Beamten der Bundespolizei festgenommen wurde.

Gericht verurteilt Attentäter zu lebenslanger Freiheitsstrafe

Dass der Angeklagte mit Dritten zusammengearbeitet hat oder von Dritten ideologisch oder militärisch geschult wurde, konnte der Senat nicht feststellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diesen Sachverhalt als Mord in zwei Fällen und versuchten Mord in drei Fällen gewertet, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er hat den Angeklagten deshalb zu der in § 211 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte als Gesamtstrafe, weil die einzelnen Handlungen tatmehrheitlich begangen worden sind.

Gericht bejaht Mordmerkmale des heimtückischen Handelns und niedriger Beweggründe

Das Gericht sah die Mordmerkmale des heimtückischen Handelns und der niedrigen Beweggründe für gegeben. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat zur Folge, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung grundsätzlich nicht schon nach 15 Jahren möglich ist (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).

Des Weiteren hat das Gericht die Fortdauer der seit dem 3. März 2011 andauernden Untersuchungshaft angeordnet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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