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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2014
3 U 66/13 -

Obliegen­heits­verletzung eines Unfallverursachers aufgrund behaupteten Nachtrunks

Recht der Versicherung zur Leistungskürzung aufgrund Obliegen­heits­verletzung

Nimmt ein Autofahrer nach einem Unfall einen Nachtrunk zu sich, so verletzt er damit seine Obliegenheit zur Aufklärung des Versicherungsfalls. Die Versicherung ist in diesem Fall berechtigt, ihre Leistung zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn der Nachtrunk nur vorgetäuscht ist. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im Juli 2011 kam ein Autofahrer gegen 1.39 Uhr von der Straße ab und prallte gegen ein Fahrzeug mit Anhänger. Eine Blutalkoholmessung um 3.27 Uhr ergab einen Wert von 1,84 Promille. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ging aufgrund dessen von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls aus und weigerte sich für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Autofahrer stritt eine Trunkenheitsfahrt ab. Vielmehr habe er nach dem er gegen 2.15 Uhr nach Hause kam wegen Mundtrockenheit und aus Verwirrung zwei Flaschen Bier und zwei Schnäpse getrunken. Zum Unfallzeitpunkt sei er aber fast nüchtern gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Landgericht bejaht Recht zur Leistungskürzung

Das Landgericht Wiesbaden hielt die Angaben des Autofahrers zum Nachtrunk für unglaubwürdig und bejahte daher ein Recht der Versicherung zur Leistungskürzung. Dagegen richtete sich die Berufung des Autofahrers.

Leistungskürzungsrecht aufgrund Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Fahren im absolut fahruntüchtigen Zustand

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Der Kfz-Haftpflichtversicherung habe ein Leistungskürzungsrecht zugestanden, da der Autofahrer den Versicherungsfall durch Fahren im absolut fahruntüchtigen Zustand herbeigeführt habe. Dabei könne es dahin stehen, ob der Autofahrer tatsächlich einen Nachtrunk vornahm. Ist dies unzutreffend, ergebe sich die Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt ohne weiteres aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration. Ist dies zutreffend, so müsse der Nachtrunk zwischen 2: 15 Uhr und 3.27 Uhr vorgenommen worden sein. Da die Alkoholaufnahme erst zwei Stunden nach Trinkende abgeschlossen sei, könne zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch nicht die volle Alkoholmenge im Blut aufgenommen worden sein. Gehe man davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille nur gut die Hälfte der Nachtrunkmenge bereits im Blut gewesen sein könne, so sei die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt ohne weiteres gerechtfertigt.

Leistungskürzungsrecht wegen Obliegenheitsverletzung

Der Versicherung habe zudem ein Leistungskürzungsrecht zugestanden, da dem Autofahrer wegen des behaupteten Nachtrunks eine Obliegenheitsverletzung anzulasten gewesen sei. Es sei zu beachten gewesen, dass polizeiliche Ermittlungen zu erwarten waren. Ein Nachtrunk sei in diesem Fall unzulässig. Eine Obliegenheitsverletzung sei im Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn der Autofahrer nur zu Täuschungszwecken einen Nachtrunk behauptet habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 20.02.2013
    [Aktenzeichen: 5 O 165/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 28
NJW-RR 2015, 28
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 342
NZV 2015, 342
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1246
VersR 2015, 1246
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 276
zfs 2015, 276

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Dokument-Nr.: 23903 Dokument-Nr. 23903

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