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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.1971
3 U 142/70 -

Mangelnde Warmwasser- und Wärmeversorgung berechtigt zur Mietminderung

Vermieter kann einbehaltene Miete nicht verlangen

Wird eine Mietwohnung nicht ausreichend mit Warmwasser und Wärme versorgt, so darf der Mieter seine Miete mindern. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der beklagte Mieter minderte seine Miete wegen der mangelnden Beheizbarkeit seiner Wohnung. Zeitweise wurde die Wohnung überhaupt nicht mit Wärme und Warmwasser versorgt und zweitweise fand eine Versorgung zwar statt, aber so ungenügend, dass eine Beheizung der Räume nicht möglich war. Der Vermieter klagte auf Zahlung des Mietzinses.

Mietminderung war gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Beklagten. Ihm habe ein Recht auf Mietminderung zugestanden. Denn sei eine Wohnung von der Warmwasser- bzw. Wärmeversorgung abgeschnitten, liege ein ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindernder Mangel vor. Bleibe die zugeführte Wärme hinter der vereinbarten Mindesttemperatur, so fehle es an einer zugesicherten Eigenschaft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/ZMR 1974, 42/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1974, Seite: 42
ZMR 1974, 42

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Dokument-Nr.: 13024 Dokument-Nr. 13024

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