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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.11.2020
26 Sch 14/20 -

Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar

Gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs nur bei Widerspruch zu öffentlicher Ordnung möglich

Die Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts kann im Aufhebungsverfahren nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs im Verfahren um Zahlung von Versicherungsl­eistungen in Höhe von 30 € Mio. mit Beschluss von heute zurückgewiesen.

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien streiten um Versicherungsansprüche. Der Versicherungsvertrag sollte die Risiken eines Anteilskaufs der Versicherungsnehmerin absichern. Die Gesamtversicherungssumme von 270 Mio. € ist durch eine Mehrheit von Versicherern gedeckt. Hier wird die Antragsgegnerin über 30 Mio. € in Anspruch genommen, für den sie als erste Versicherung haftet. Die übrigen Versicherungen sind als sog. Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten.

Ein Jahr nach dem Anteilskauf wurde bekannt, dass Finanzdaten einer Tochtergesellschaft, die unter anderem Gegenstand der Transaktion gewesen war, durch Mitglieder des lokalen chinesischen Managements gefälscht worden waren. Dies führte zur Insolvenz ihrer deutschen Holdinggesellschaft. Die Antragsgegnerin wies deshalb von der Versicherungsnehmerin erhobene Versicherungsansprüche ab.

Schiedsgericht wies Klage auf Zahlung von 300 Millionen Euro ab

Die Antragstellerin klagte nachfolgend vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von 30 Mio. €. Das Schiedsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung stellte das Schiedsgericht u.a. darauf ab, dass das Verhalten der Mitglieder des chinesischen Managements einer als Haftungsausschluss aufzufassenden vertraglichen Klausel unterfalle.

Gericht kann Schiedsspruch nur bei Widerspruch zu öffentlicher Ordnung (ordre public) aufheben

Der daraufhin beim OLG eingereichte Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs hatte keinen Erfolg. Das OLG betonte zunächst, dass ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden könne, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 ZPO). Ein solcher Verstoß gegen den ordre public sei hier nicht feststellbar.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe das Schiedsgericht sie nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht habe insbesondere die Bekundungen der vernommenen Zeugen in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Gericht kann Beweiswürdigung des Schiedsgerichts nicht durch eigene Beweiswürdigung ersetzen

Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts könne im Aufhebungsverfahren von einem staatlichen Gericht wegen des so genannten Verbots einer révision au fond nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch wäre. Erst wenn der Schiedsspruch "mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, kommt eine Aufhebung ... in Betracht", stellt das OLG heraus. Das Verbot der révision au fond könne auch nicht mit dem von der Antragstellerin angewendeten "dogmatischen Kunstgriff umgangen werden, einzelne Aussagen insbesondere des Zeugen ... zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Ließe man dies zu, bliebe vom Verbot der révision au fond kaum etwas übrig", so das OLG. Im Wesentlichen habe die Antragstellerin behauptet, es habe ein übereinstimmender Wille der Parteien bestanden, mit der streitgegenständlichen Klausel des Versicherungsvertrages trotz seines Wortlautes nicht etwa einen Deckungsausschluss, sondern vielmehr eine Absicherung des Rückgriffs der Antragsgegnerin gegenüber Dritten zu regeln. Mit dieser Behauptung der Antragstellerin habe sich das Schiedsgericht intensiv auseinandergesetzt.

Soweit die Antragstellerin etwaige Fehler in der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts rüge, rechtfertige auch dies nicht eine Aufhebung. Die Parteien hätten gerade dem Schiedsgericht und nicht dem staatlichen Gericht die Anwendung der von den Parteien bestimmten Rechtsregeln übertragen.

Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig.

§ 1059 ZPO Aufhebungsantrag

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass

1. ...

2. wenn das Gericht feststellt, dass

a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder

b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/we)

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