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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2015
- 24 U 108/14 -
Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch Himmelslaternen
Streit über die Ursächlichkeit eines Brandes durch Himmelslaternen
Der Veranstalter einer Hochzeitsfeier muss Schadenersatz zahlen, wenn durch das Zünden von Himmelslaternen angrenzende Gebäude in Brand geraten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Am Abend des 11.7.2009 brannten zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von ca. 100 Metern Luftlinie eine
Versicherung nimmt Veranstalter der Hochzeitsfeier in Anspruch
Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000 Euro belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der
Landgericht wies Klage der Versicherung ab
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten an der Entzündung der
Oberlandesgericht gibt der Versicherung Recht - Veranstalter müssen den Schaden ersetzen
Zu Unrecht wie das Oberlandesgericht nun entschied. Auf die Berufung der Versicherung kassierte es durch das heutige Urteil die Entscheidung des Landgerichts und erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die
Oberlandesgericht hält Himmelslaternen für Brand für ursächlich
Nach der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf der
Hintergrundinformation
Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist in Hessen durch BallonLGefAbwV HE (Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern) vom 16.7.2009 verboten worden. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Verbote.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2015
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (pm)
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 26.03.2014
[Aktenzeichen: 19 O 286/10]
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Dokument-Nr. 21358
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