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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2022
- 20 W 98/21 -
Keine isolierte Überprüfung einer Eintragungsverweigerung eines Standesamts
Antrag auf Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung unzulässig
Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und daraufhin erfolgter Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und betont, dass ein solcher Feststellungsantrag im Rechtsschutzsystem der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht besteht und auch keine Veranlassung für eine erweiternde Auslegung besteht.
Die Beschwerdeführer sind seit Sommer 2018 verheiratet und haben - nach reproduktionsmedizinischer Behandlung - ein gemeinsames Kind. Eine der beiden beschwerdeführenden Personen hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Schon vor der Geburt des Kindes hatten die Beschwerdeführer beantragt, dass neben der Mutter auch die Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in das Geburtsregister als zweites Elternteil eingetragen wird. Dies lehnte das
Richter: Ein isoliertes Feststellungsverfahren existiert nicht
Der Antrag auf Feststellung der ursprünglichen
Vorschrift auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erweiternd auszulegen
Die Norm sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erweiternd auszulegen. Der Wortlaut des Gesetzes und der Wille des Gesetzgebers sprächen vielmehr dagegen. Auch eine entsprechende Anwendung der einen anderen Fall regelnden Norm auf den vorliegenden Sachverhalt scheide aus. Bedeutung erlange zudem, dass hier die Erledigung auf einer selbstbestimmten Entscheidung der Beschwerdeführer beruhe. Es lägen auch sonst keine Umstände hier vor, die ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der begehrten Feststellung losgelöst vom bestehenden Rechtsschutzsystem stützen könnten.
Die im Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde läuft beim Bundesgerichtshof unter dem VII ZB 354/22.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32393
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