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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2009
- 2 U 76/09 -
OLG verurteilt Betreiber von vier McDonald's Schnellrestaurants wegen Verdachtskündigung zur Räumung
Verdacht auf Unterschlagung von Spendengeldern
Der deutschen Ableger des US-Unternehmens McDonald's durfte einem Pächter und Franchisenehmer von vier Schnellrestaurants wegen des Verdachts, 30.000 Euro Spendengelder an die McDonald's-Kinderhilfe-Stiftung unterschlagen zu haben, kündigen. Für die Aufhebung des Vertragsverhältnisses genüge bereits der Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat, führten die Richter aus.
Mit einem Urteil vom 13.11.2009 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Betreiber von vier Schnellrestaurants in Frankfurt am Main zur Räumung und Herausgabe der Lokale verurteilt und damit das vorausgehende anders lautende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Klägerin ist die deutsche Zweigniederlassung eines in der Systemgastronomie tätigen Unternehmens. Die Beklagten betreiben als Franchisenehmer und Pächter der Klägerin seit 2003 vier Schnellrestaurants in Frankfurt am Main. Die Klägerin hat die zugrunde liegenden Franchise- und Pachtverträge mehrfach außerordentlich gekündigt, weil sie den Beklagten mehrere gravierende Pflichtverletzungen vorwirft. Insbesondere macht sie geltend, dass die in den vier Restaurants für eine Stiftung gesammelten Spendengelder über mehrere Jahre hinweg zweckwidrig verwendet worden seien. Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe der Klägerin und halten die Kündigung für unwirksam.
Anders als das Landgericht sah das Oberlandsgericht in der Berufung die Kündigungen der Klägerin nunmehr als wirksam an. Die Klägerin sei jedenfalls zum Ausspruch einer so genannten "Verdachtskündigung" berechtigt gewesen, nachdem es über Jahre hinweg zu Unregelmäßigkeiten bei der Weiterleitung von Spendengeldern gekommen war. So seien von den Beklagten zwar "Spendenhäuschen" bestellt und in ihren Lokalen aufgestellt worden, seit November 2003 seien aber keine Spendengelder mehr abgeführt worden. Die Klägerin habe aufgrund der von ihr ermittelten Umstände - und nachdem sie den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte - davon ausgehen dürfen, dass die Beklagten bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer insoweit einer Straftat dringend verdächtig erscheint. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien zerstört worden, so dass der Klägerin eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse nicht zumutbar gewesen sei.
Hintergrundinformation:
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Franchise: Beim Franchising stellt ein Franchisegeber einem Franchisenehmer gegen Entgelt die Nutzung eines Geschäftskonzeptes zur Verfügung. Oftmals handelt es sich dabei um Nutzungsrechte an Warenzeichen, Warenmustern oder Geschmacksmustern oder die Vermittlung von Know-how.
Verdachtskündigung: Der Begriff stammt aus dem Arbeitsrecht. Eine Verdachtskündigung ist nach der Rechtsprechung bei allen Dauerschuldverhältnissen zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Nicht erforderlich ist also, dass der mit dem Verdacht zusammenhängende Vorwurf tatsächlich bewiesen ist. Der Kündigende muss jedoch alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere muss er seinem Vertragspartner Gelegenheit gegeben haben, Stellung zu nehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2009
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.01.2009
[Aktenzeichen: 3-16 O 36/08]
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Dokument-Nr. 8775
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17.11.2009, 01:00 Uhr von Redaktion »
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