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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2013
- 2 Ss-OWi 470/12, 2 Ss OWi 470/12 -
Bußgeld wegen überhöhter Miete: Ausnutzung eines sozial schwachen Mieters sowie einer angespannten Wohnungslage begründet Ordnungswidrigkeit
Ausnutzung zweifelhaft bei Übernahme der Mietkosten durch Sozialhilfeträger
Verlangt ein Vermieter eine überhöhte Miete und nutzt er dabei eine angespannte Wohnungslage sowie die soziale Schwäche eines Mieters aus, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG). Eine Ausnutzung kann jedoch zweifelhaft sein, wenn der Sozialhilfeträger die Mietkosten übernimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein
Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit war zweifelhaft
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hielt das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grundlage der getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts für zweifelhaft. Zwar handle nach § 5 Abs. 1 WiStG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Wohnräumen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der vereinbarte Mietzins müsse dabei um mehr als 20 Prozent über die übliche Miete liegen. Zudem werde die
Besonderheit der Mietübernahme durch Sozialamt wurde nicht beachtet
Zudem habe das Amtsgericht nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht berücksichtigt, dass die Miete vom
Ausnutzung trotz Kostenübernahme durch Sozialamt
Eine
Aufhebung und Zurückweisung der Entscheidung des Amtsgerichts
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde daher vom Oberlandesgericht aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2011
[Aktenzeichen: 943 OWi-858 Js-OWi 69370/10]
Jahrgang: 2014, Seite: 166 NJW 2014, 166 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 131, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2014, 131 (Michael Drasdo) | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 23 NStZ-RR 2014, 23
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Dokument-Nr. 17549
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