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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2021
- 17 U 477/19 -
Konkrete Ermittlung des Nutzungsvorteils beim Dieselskandal ist gegenüber linearer Teilwertabschreibung vorzugswürdig
Schätzung allein anhand einer linearen Teilwertabschreibung bildet die konkrete Wertentwicklung nur unzureichend ab
Vom Dieselskandal betroffene Käufer müssen sich auf den Kaufpreis den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Dabei ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) auf den konkret - notfalls sachverständig - erlittenen Wertverlust des Fahrzeugs abzustellen. Die Schätzung allein anhand einer linearen Teilwertabschreibung (gefahrene Kilometer multipliziert mit dem Kaufpreis geteilt durch die Gesamtlaufleistung) bilde die konkrete Wertentwicklung nur unzureichend ab und könne dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall "verdient“.
Der Kläger kaufte 2011 einen neuen VW Touran für 34.700 € mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Die Motosteuerung war zum Zeitpunkt der Erstzulassung so programmiert, dass sie das Durchlaufen des Prüfstandes erkannte und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Betriebsmodus wechselte. Der Kläger meint, die beklagte Herstellerin habe ihn sittenwidrig über das Vorhandensein einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung getäuscht. Er begehrt
OLG: Kläger muss sich Nutzungsvorteil anrechnen lassen
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kläger könne - wie auch höchstrichterlich bereits mehrfach ausgesprochen - grundsätzlich
Nicht allein die Laufleistung darf entscheidend sein
Vorzugswürdig sei jedoch eine ggf. sachverständig vorgenommene
Kläger würde sonst einen „Gewinn“ von 17.016,32 € erzielen
So liege der Fall auch hier. Der sachverständig berechnete konkrete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30240
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