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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.09.2015
16 W 47/15 -

Keine Haftung des Domain-Registrars für persönlich­keits­verletzende Äußerungen auf einer Internetseite

Domain-Registrar hat nur eingeschränkte Prüfpflichten

Ein Domain-Registrar haftet nur sehr eingeschränkt für persönlich­keits­verletzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten Internetseite. Eine Handlungspflicht besteht für ihn nur, wenn die Persönlich­keits­verletzung offenkundig und unschwer feststellbar ist und der Zugang zu dem rechtsverletzenden Inhalt durch zumutbare Maßnahmen unterbunden werden kann. Letzteres ist für ein Domain-Registrar in der Regel nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Domain-Registrar für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten Internetseite haftbar gemacht. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat eine Haftung des Registrars verneint. Nunmehr musste das Oberlandesgericht über den Fall entscheiden.

Eingeschränkte Prüfpflichten des Domain-Registrars

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall aus, dass ein Domain-Registrar hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die unter einer Domain abrufbaren Inhalte einem Host-Provider nicht gleichzusetzen sei. Die Regelungen zur Störerhaftung des Host-Providers seien daher nicht anzuwenden. Einem Domain-Registrar kommen nur eingeschränkte Prüfpflichten zu, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Persönlichkeitsverletzung offenkundig und für ihn unschwer feststellbar sei.

Haftung setzt Vorliegen von zumutbaren Maßnahmen voraus

Nach Funktion und Aufgabenstellung sei der Domain-Registrar nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit einem Zugangsprovider vergleichbar. Die Inanspruchnahme eines Zugangsvermittlers setze voraus, dass er den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen unterbinden könne. Unzumutbar seien dabei Maßnahmen, wenn durch sie in erheblichen Umfang auch der Zugang zu anderen, legitimen Inhalten betroffen werden oder der Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbunden werden könne.

Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen nicht möglich

Einem Domain-Registrar sei es durch zumutbare Maßnahmen nicht möglich, so das Oberlandesgericht, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten zu unterbinden. Es sei ihm nicht möglich, einzelne Inhalte einer Internetseite selektiv zu sperren oder zu löschen. Er könne die Rechtsverletzung vielmehr nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain deren Auflösung über das DNS unterbinden. Dies führe zu einer Unerreichbarkeit der Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains. Davon seien automatisch auch alle rechtmäßigen Inhalte sowie Inhalte unbeteiligter Dritter betroffen. Andererseits bleiben die beanstandeten Inhalte der Domain in der Regel weiterhin durch Eingabe der IP-Adresse des Host-Servers für Internetnutzer als auch Suchmaschinen zugänglich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2015
    [Aktenzeichen: 2-3 O 306/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2015, Seite: 742
K&R 2015, 742
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 139
MMR 2016, 139
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 618
NJW-RR 2016, 618

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Dokument-Nr.: 24360 Dokument-Nr. 24360

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