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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.2013
16 W 21/13 -

Behauptung zu gekauften Facebook-Fans: Unterstellung kann per einstweiliger Verfügung untersagt werden

Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts liegt vor

Die Behauptung, man habe Facebook-Fans gekauft, kann per einstweilige Verfügung untersagt werden. Denn eine solche Unterstellung verletzt das allgemeine Persönlich­keits­recht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegenüber einer Facebook-Nutzerin, die eine Facebook-Fanpage unterhielt, am 5. Februar 2013 behauptet, ihre Facebook-Fans seien gekauft. Dies geschah hingegen nicht direkt, sondern durch Äußerungen, wie: "schon amtierende Meistertetam" haben "ca. 450 FB-Fans" oder "ca. 1.150 [...]. Und dann seh ich ein 2012 erstmals [...] angetretendes Amateurteam [...] das über ca. 22.000 FB-Fans verfügt!!!??? Tja spätestens seit dem Dschungelcamp weiß man ja, wie man zu vielen FB Freunden kommt!" oder "Ist ja fast ein Schnäppchen [...] 20.000 internationale Fans für EUR 359,90". Noch am selben Tag erfuhr die Facebook-Nutzerin von den Unterstellungen und ließ den Äußernden am 22. Februar 2013 abmahnen. Des Weiteren sollte er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Da dieser sich weigerte dem nachzukommen, beantragte die Facebook-Nutzerin am 8. März 2013 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Unterstellung.

Landgericht wies Antrag zurück

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Äußerungen hinsichtlich des Vorwurfs von gekauften Facebook-Fans unter dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) fallen. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Antragstellerin und erließ die einstweilige Verfügung. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Unterstellungen haben die Antragstellerin rechtswidrig in ihrem als Sozialsphäre geschützten Persönlichkeitsrecht (Art.1 und Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Anders als das Landgericht wertete das Oberlandesgericht die Äußerungen als eine Tatsachenbehauptung und nicht als eine reine Meinungsäußerung. Denn die einzelnen Behauptungen haben den Tatsachenkern enthalten, dass das neue Team seine 22.000 Fans kaufte.

Kein Verlust der Eilbedürftigkeit

Zudem habe es nicht an einem Verfügungsgrund gefehlt, so das Oberlandesgericht weiter. Die Eilbedürftigkeit sei nicht deshalb verloren gegangen, weil sich die Antragstellerin zunächst anwaltlichen Rat suchte und sich um eine außergerichtliche Einigung bemühte. Dennoch betonte das Gericht, dass der Antrag vom 8. März 2013 gerade so die Grenze der Dringlichkeit darstellte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.03.2013
    [Aktenzeichen: 2-03 O 98/13]
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Dokument-Nr.: 17081 Dokument-Nr. 17081

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