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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2014
16 U 170/13 -

Fluggast hat wegen allergischer Reaktion auf Ausdünstungen von Erfrischungstüchern Anspruch auf Schmerzensgeld

Durch die Erfrischungstücher ausgelöste Beschwerden müssen nicht als Folge des allgemeinen Lebensrisikos hingenommen werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass einer Reisenden, die durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern während eines mehrstündigen Fluges eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitten hatte, ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zusteht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls reiste im Oktober 2010 mit einem Flugzeug der Beklagten von Indien nach Deutschland. Während des Fluges wurden dampfende Erfrischungstücher - so genannte "Saunatücher" - ausgeteilt. Hierdurch wurde bei der Klägerin eine allergische Reaktion mit Atemnot ausgelöst, die eine ärztliche Behandlung und die Empfangnahme der Klägerin durch einen Notarzt nach der Landung erforderlich machte.

Landgericht bejaht Schmerzensgeldanspruch der Reisenden

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht sprach der Klägerin nach einer umfangreichen Beweisaufnahme über die Umstände des Vorfalls ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro gegen die beklagte Fluggesellschaft zu.

Reisende hatte Crewmitglieder vorab über Allergie informiert

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr im Wesentlichen zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens ein Schmerzensgeld verlangen könne, weil die allergische Reaktion durch eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr ausgelöst worden sei. Die Kausalität zwischen dem Verteilen der Erfrischungstücher und der allergischen Reaktion sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Klägerin müsse die durch die Erfrischungstücher ausgelösten Beschwerden auch nicht als Folge des allgemeinen Lebensrisikos hinnehmen. Die an Bord befindlichen Mitarbeiter der Beklagten hätten nämlich von der Allergie wissen müssen, weil die Klägerin einem Crewmitglied einen entsprechenden Hinweis gegeben und darum gebeten habe, vom Verteilen der Tücher Abstand zu nehmen. Die Mitarbeiter der Beklagten seien deshalb gehalten gewesen, die Austeilung der Tücher zu unterlassen oder die Klägerin so zu separieren, dass sie nicht beeinträchtigt würde.

Reisende muss sich dennoch Mitverschulden zurechnen lassen

Auch wenn nicht alle Crewmitglieder über die gesundheitliche Disposition der Klägerin orientiert gewesen seien, liege dies außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin und stelle eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, die auch in einem Großraumflugzeug die Fürsorge gegenüber einzelnen Passagieren, auf deren besondere Situation sie aufmerksam gemacht worden sei, nicht vernachlässigen dürfe. Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen, was das Landgericht übersehen habe. Es habe nämlich von ihr verlangt werden können, dass sie mit mehr Nachdruck auf ihre Situation aufmerksam gemacht hätte. In dem Moment, als die Verteilung der Tücher begann, hätte die Klägerin sich nicht einfach in ihr Schicksal ergeben, sondern notfalls aufstehen und laut "Halt" rufen müssen.

Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens lautet:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.08.2013
    [Aktenzeichen: 2-24 O 93/12]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 824
NJW-RR 2014, 824

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Dokument-Nr.: 18141 Dokument-Nr. 18141

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