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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2014
- 16 U 12/14 -
Bei Nichtdurchführung einer Reise aufgrund Streits über Reisepreis besteht Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises sowie Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude
Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach der Hälfte des Reisepreises
Wird eine Reise nicht durchgeführt, weil es zu einem Streit über die Höhe des Reisepreises kommt, stehen dem Reisenden sowohl ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises als auch ein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude zu. Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich dabei nach der Hälfte des Reisepreises. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter buchte für ihre 17 Jahre alte Tochter und ihre drei gleichaltrigen Schulfreundinnen für den Sommer 2013 eine Pauschalreise nach Kroatien. Nachdem zunächst über die Reisebestätigung ein
Landgericht gab Klage teilweise statt
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Schadenersatzklage teilweise statt. Der Mutter habe seiner Ansicht nach nur ein Schadenersatz von insgesamt 952 EUR zugestanden. Die
Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Schadenersatz in Höhe des hälftigen Reisepreises
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mutter zurück. Ihr habe nur die Hälfte des Reisepreises als Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2013
[Aktenzeichen: 2-24 O 197/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 1140 NJW-RR 2014, 1140 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 69 RRa 2015, 69
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Dokument-Nr. 18874
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