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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.08.2017
13 U 222/16 -

Tanzpartner eines freiwilligen Paartanzes haftet nicht für Folgen eines Tanzunfalls

Eigene freie Willensentscheidung des Geschädigten führt zum Ausschluss der Haftung des Tanzpartners

Der Tanzpartner eines freiwilligen Paartanzes haftet nicht für die Folgen eines Tanzunfalls. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und der Beklagte sind miteinander bekannt und befanden sich gemeinsam auf einer Geburtstagsfeier. Die Klägerin tanzte kurz nach Mitternacht allein auf der Tanzfläche, als der Beklagte sie an ihren Händen ergriff und zum gemeinsamen Paartanz aufforderte. Die Klägerin äußerte, dass sie nicht tanzen könne und "das Ganze zu schnell für sie" sei. Der Beklagte hielt sie weiter an ihren Händen fest; er begann sie zu führen und zu drehen. Als der Beklagte die Klägerin bei einer schwungvollen Drehbewegung losließ, wohl um selbst eine Drehung auszuführen, verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte auf den Boden. Hierbei verletzte sie sich erheblich.

Beklagter hat unter keinem Gesichtspunkt für Folgen des gemeinsamen Tanzes einzustehen

Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadensersatz für die Folgen des Tanzunfalls. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab, da der Beklagte unter keinem Gesichtspunkt für die Folgen des gemeinsamen Tanzes einzustehen habe. Diese Einschätzung teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Gefahr eines Sturzes beim Tanz bestehe grundsätzlich und sei für alle Beteiligten, insbesondere für die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse, gleichermaßen erkennbar gewesen, so das Oberlandesgerichts. Die Unfallfolgen seien dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Im Unterschied zur Haftung für einen Schaden, der einem außenstehenden Dritten zugeführt werde, stehe vorliegend die eigene freie Willensentscheidung der Klägerin im Vordergrund. Zwar sei die Initiative zum Paartanz eindeutig und "wenig einfühlsam" vom Beklagten ausgegangen. Die Klägerin habe sich jedoch letztlich freiwillig hierauf eingelassen. Sie habe nicht klar und ausdrücklich erklärt, mit dem Beklagten nicht tanzen zu wollen. Ebenso wenig sei laut Gericht ersichtlich, dass für die Klägerin keine ihr zumutbare Möglichkeit bestanden habe, dem Tanzwunsch des Beklagten entgegenzuwirken bzw. sich diesem zu entziehen. Sie habe vielmehr durch eine klar artikulierte Absage gegenüber dem Beklagten, ein Verlassen der Tanzfläche oder wenn ihr dies aufgrund des An-den-Händen-gehalten-werdens durch den Beklagten nicht ohne weiteres möglich gewesen sein sollte, durch ein einfaches Stehenbleiben in zumutbarer Weise den Tanz mit dem Beklagten und die daraus resultierenden Folgen vermeiden können. Da die Klägerin sich jedoch auf den Tanz eingelassen habe, habe sie mit den üblicherweise beim Paartanz zur Anwendung kommenden Tanzschritten und Drehungen der Tanzpartner rechnen müssen. Für diese Entscheidung und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie letztlich selbst verantwortlich.

Eine Zurechnung der Unfallfolgen an den Beklagten durch die Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als "Experte" scheide ebenfalls aus. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich als "Tanzkönig" seines Ortes bezeichnet habe und seine Tanzkünste diejenigen der Klägerin deutlich überstiegen hätten, genügten hierfür nicht.

Rücknahme der Berufung

Die Klägerin hat auf diesen Hinweis hin ihre Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Oktober 2016 rechtskräftig ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 07.09.2017
    [Aktenzeichen: 27 O 171/16]
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