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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.09.2019
13 U 136/18 -

Diesel-Abgasskandal: Kein Schadens­ersatz­anspruch wegen manipulierter Abschalteinrichtung gegen Importeurin von Skoda-Neufahrzeugen

Importeur muss sich behauptetes Wissen der VW AG über manipulierte Software nicht zurechnen lassen

Das Wissen der VW AG kann der Importeurin von Neufahrzeugen der Marke Skoda, die mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet sind, nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies daher Schadens­ersatz­ansprüche eines Käufers wegen sittenwidriger Schädigung oder Täuschung durch die Importeurin ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls verlangte Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW Skoda Yeti 2.0 TDI, der mit dem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet ist. Der Kläger behauptete, es sei eine unzulässige Motorsteuerungssoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte eingebaut worden. Die Beklagte ist die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Porsche Siebte Vermögensverwaltung GmbH, deren einzige Gesellschafterin die VW AG ist. Zwischen den Gesellschaften bestehen jeweils Beherrschung- und Gewinnabführungsverträge.

Sittenwidrige Schädigung und Täuschung durch Importeurin des streitgegenständlichen Pkws nicht ausreichend dargelegt

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Kläger habe weder eine sittenwidrige Schädigung noch eine Täuschung durch die Beklagte, die lediglich Importeurin des streitgegenständlichen Pkws ist, dargelegt, stellte das Oberlandesgericht fest. Die Beklagte müsse sich nicht das behauptete Wissen der VW AG hinsichtlich der Ausstattung des Dieselmotor EA 189 mit einer manipulierten Software zurechnen lassen. Das Wissen eines Gesellschafters werde einer juristischen Person grundsätzlich nicht zugerechnet. Der Gesellschafter sei weder Repräsentant noch an der unternehmensinternen Willensbildung beteiligt. So stehe der Gesellschaft bereits regelmäßig kein Auskunftsanspruch gegen ihre Gesellschafter zu, so dass sie an deren Wissen auch nicht partizipieren könne.

Lediglich wenn die Gesellschaft auf Weisung des Gesellschafters gehandelt habe, müsse sie sich auch deren Wissen zurechnen lassen. Hier sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die VW AG oder aber die Porsche Siebte Vermögensverwaltung GmbH im Zusammenhang mit der manipulierten Software eine konkrete Weisung an die Organe der Beklagten erteilt hätten.

Tochtergesellschaft ist regelmäßig nicht für Wissensorganisation im Konzern verantwortlich

Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, reiche für sich genommen für eine Wissenszurechnung ebenfalls nicht aus. Entscheidend sei, ob und wieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer so genannten Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen habe, den es vorwerfbar nicht nutze. Eine solche Verantwortung könne sich etwa aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, so dass ihr das Wissen von Tochtergesellschaften zuzurechnen sei. Hier liege der Fall jedoch umgekehrt. Der beklagten Tochtergesellschaft solle Wissen der Konzernobergesellschaft zugerechnet werden. Eine Tochtergesellschaft, und so auch die Beklagte hier, sei jedoch regelmäßig nicht für die Wissensorganisation im Konzern verantwortlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.05.2018
    [Aktenzeichen: 17 O 256/17]
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