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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2015
11 U 84/14 (Kart), 11 U 96/14 (Kart) -

Verbot zum Verkauf von Markenrucksäcken über Amazon zulässig

Verbot zur Bewerbung der Markenrucksäcke über Preis­vergleichs­portale kartellrechtlich unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein in einem Vertriebsvertrag festgelegtes Verbot zum Verkauf von Markenrucksäcken über die Verkaufsplattform Amazon für zulässig erklärt. Das Verbot, die Markenrucksäcke über Preis­vergleichs­portale zu bewerben, hat das Gericht hingegen als kartellrechtlich unzulässig angesehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Herstellerin von Markenrucksäcken macht die Belieferung der Klägerin, einer Sportartikelfachhändlerin, davon abhängig, dass diese dem in der Vertriebsvereinbarung enthaltenem Verbot zustimmt, die Markenrucksäcke über die Internetverkaufsplattform Amazon zu verkaufen und diese über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben.

Landgericht erklärt Verbote insgesamt für kartellrechtswidrig

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hat dieses Verbot insgesamt für kartellrechtswidrig erachtet, da für diese Wettbewerbsbeschränkung keine Rechtfertigung bestehe.

Hersteller darf Bedingungen zum Vertrieb seiner Markenprodukte grundsätzlich selbst steuern

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die Berufung der Herstellerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und das Internetplattformverbot für zulässig erachtet, während es die Untersagung des Verbots der Bewerbung über Preisvergleichsportale bestätigt hat. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Hersteller von Markenprodukten grundsätzlich in einem sogenannten selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern dürfe, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler "untergeschoben", mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Die Tatsache, dass der Vertrieb über "Amazon-Marketplace" für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöhe, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller könne nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internet-Handel durch die Zulassung eines Verkaufs über Amazon verpflichtet werden.

Bewerbung der Markenprodukte über Preissuchmaschinen nicht zu beanstanden

Der Hersteller missbrauche jedoch seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbiete, die Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Dies sei zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich, da diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten. Dem Markenimage stehe nicht entgegen, dass durch die Anhäufung von gleichförmigen Produktabbildungen und Preisangaben beim potentiellen Käufer der monotone Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe. Diesem Aspekt komme - jedenfalls solange keine Luxusgüter vertrieben würden - keine Bedeutung zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz zu 11 U 84/14 (Kart):
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2014
    [Aktenzeichen: 2,3 O 158/13]
Vorinstanz zu 11 U 96/14 (Kart):
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.07.2014
    [Aktenzeichen: 2,3 O]
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Dokument-Nr.: 22045 Dokument-Nr. 22045

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