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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2009
11 U 68/08 (Kart) -

OLG Frankfurt: Verbot der Doppelpartnerschaft bei Taxizentralen wettbewerbswidrig

Vertragsklauseln, die Partnervereinbarungen mit anderen Taxizentralen verbieten, sind unzulässig

Eine Taxizentrale darf den ihr angeschlossenen Taxiunternehmen nicht die gleichzeitige Rufvermittlung durch andere Taxizentralen verwehren. Diese Geschäftspraxis ist wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Verfügungsbeklagte (Beklagte) betreibt zwei Taxizentralen, denen ca. 350 Taxis in Frankfurt am Main angeschlossen sind. Für eine der von ihr betriebenen Zentralen führte die Beklagte die Zertifizierung "Service Taxi" ein, mit der ein verbesserter Qualitätsstandard verbunden ist. Von den anschlusswilligen Taxi-Unternehmern verlangte sie unter Androhung einer Vertragsstrafe, dass diese keine Rufvermittlungsleistungen anderer Taxizentralen in Anspruch nehmen. Der Verfügungskläger (Kläger), der ebenfalls eine Taxizentrale in Frankfurt am Main betreibt, wandte sich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das von der Beklagten vereinbarte Verbot der Doppelpartnerschaft.

Das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt am Main verbot der Beklagten daraufhin mit Urteil vom 24.9.2008, in ihren Verträgen Klauseln zu verwenden, nach denen Partnervereinbarungen mit anderen Taxizentralen verboten sind, oder die Zertifizierung als "Service Taxi" hiervon abhängig zu machen.

Hinweis auf Sicherung des Qualitätsstandards bei "Service Taxis" nur vorgeschoben

In der Berufung bestätigte das Oberlandesgericht nunmehr im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts. Die Praxis der Beklagten, für die Zertifizierung als "Service Taxi" eine Inanspruchnahme anderer Taxizentralen – außer ihrer eigenen – auszuschließen, führe zu einer spürbaren Verhinderung des Wettbewerbs. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Maßnahme darauf berufe, diese sei zur Sicherung des Qualitätsstandards bei "Service Taxis" unerlässlich, erscheine dies nur vorgeschoben. Der tatsächliche Grund für die Beschränkung – so das Oberlandesgericht – dürfte vielmehr darin liegen, dass die Beklagte die von Wettbewerbern betriebenen Taxizentralen nicht an den Umsatzvorteilen durch die mit der Zertifizierung verbundenen verbesserten Qualitätsstandards teilnehmen lassen wolle.

Androhung von Vertragsstrafe unzulässig

Wettbewerbsrechtlich gleichermaßen unzulässig seien auch die Vertragsklauseln, mit denen die Beklagte angeschlossenen Taxiunternehmen zur Durchsetzung des Doppelvermittlungsverbots eine Vertragsstrafe angedroht habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 30.07.2009

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2008
    [Aktenzeichen: 2/6 O 342/08]
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