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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.1985
- 1 U 175/81 -
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsweg für Klagen gegen kirchliches Glockengeläut
Kirchenglocken zu kultischen Zwecken sind öffentliche Sachen
Dient das Glockengeläut einer Kirche kultischen Zwecken, so sind die Kirchenglocken als öffentliche Sachen anzusehen. Damit sind Klagen gegen das Geläut auf dem Verwaltungsrechtsweg zu führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Nachbar einer evangelischen
Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Zivilrechtsweg nicht eröffnet war. Denn eine Klage gegen das liturgische Glockengeläut einer
Status der evangelischen Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft begründete Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
Das vom Turm der Stadtkirche ausgegangene Glockengeläut sei entsprechend der historischen Entwicklung und der daraus folgenden nach kirchlichem Selbstverständnis bis in die Gegenwart beibehaltenden Tradition als liturgisches Morgengeläut und damit als Kulthandlung zum Zwecke des Gebetaufrufs anzusehen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Status der evangelischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1986, 735/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 735 NJW-RR 1986, 735
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Dokument-Nr. 17201
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