wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2009
VI-2 Kart 9/08 Owi -

Kein Kartellverstoß der Drogerie Rossmann – Waren wurden nicht unter Einstandspreis verkauft

OLG Düsseldorf spricht Rossmann vom Vorwurf unbilliger Behinderung frei

Die Firma Rossmann GmbH und deren Inhaber Dirk Rossmann haben kleinere und mittlere Unternehmen durch den angeblichen Verkauf von Waren unter Einstandspreis nicht unbillig behindert. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Das Bundeskartellamt hatte dem Unternehmen und dem Inhaber vorgeworfen, im Jahr 2005 in 267 Fällen 55 Drogerieartikel unter Einstandspreis angeboten zu haben. Dies stellte nach Auffassung des Bundeskartellamts einen Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung dar (§ 20 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Nach dieser Vorschrift dürfen Unternehmen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, kleine und mittlere Wettbewerber unbillig behindern. Das Bundeskartellamt hatte für die Berechnung der Einkaufspreise die Werbekostenzuschüsse als allgemeinen Rabatt angesehen, der auf alle Produkte eines Herstellers zu verteilen war. Diese Berechnung führte dazu, dass in bestimmten Fällen Waren unter Einkaufspreis angeboten worden wären. Das Bundeskartellamt hatte zuletzt ein Bußgeld von 5,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen und von 300.000 Euro gegen den Inhaber beantragt.

Werbekostenzuschüsse wurden nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf konkret beworbene Waren angerechnet

Das Gericht hat das Unternehmen und den Firmeninhaber heute vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen. Das Gericht hat verneint, dass bei der Firma Rossmann GmbH Waren unter Einkaufspreis verkauft worden waren. Nach Überzeugung des Gerichts sind im konkreten Fall die Warenkostenzuschüsse und damit die Einstandspreise nicht wie vom Bundeskartellamt vorgenommen zu berechnen. Vielmehr ist das Gericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei der Firma Rossmann Werbekostenzuschüsse in jahrzehntelanger Praxis und in Absprache mit den Lieferanten nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf die konkret beworbenen Waren angerechnet worden waren. Bei dieser Berechnung ergaben sich dann Verkaufspreise, die über den Einstandspreisen lagen. Das Gericht hatte daher das Unternehmen und den Betroffenen vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2009
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

Aktuelle Urteile aus dem Kartellrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8761 Dokument-Nr. 8761

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8761

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?