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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2007
IV-5 Ss-OWi 218/07 - (OWi) 150/07 I -

Plötzlicher heftiger Stuhldrang (Durchfall) kann im Einzelfall Geschwindig­keits­überschreitung rechtfertigen

Keine Rechtfertigung bei fehlendem Zeitgewinn durch Geschwindig­keits­überschreitung aufgrund nahe gelegener Ausfahrt

Muss ein Autofahrer einem plötzlichen und heftigen Stuhldrang (Durchfall) nachkommen, so kann unter bestimmten Umständen die Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Die Geschwindig­keits­überschreitung ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund einer nahe gelegenen Ausfahrt dadurch kein nennenswerter Zeitgewinn erreicht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall überschritt eine Autofahrerin auf einer autobahnähnlichen Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h. Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte aufgrund dessen gegen die Autofahrerin ein Bußgeld von 120 EUR. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Autofahrerin. Als Rechtfertigung für den Geschwindigkeitsverstoß gab sie an, dass sie plötzlich an Durchfall gelitten habe und daher schnell eine Ausfahrt habe erreichen wollen.

Plötzlicher heftiger Stuhldrang (Durchfall) kann im Einzelfall Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar könne ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und unabweisbaren Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen. Dies setze aber voraus, dass der Verkehrsverstoß zur Abwendung der drohenden Gefahr geeignet ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine Rechtfertigung bei fehlendem Zeitgewinn aufgrund nahe gelegener Ausfahrt

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht geeignet gewesen, die drohende Gefahr abzuwenden, da die nächste Ausfahrt so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2008, Seite: 156
DAR 2008, 156
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2008, Seite: 470
NZV 2008, 470
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 113, Seite: 438 VRS 113, 438 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2008, Seite: 168
zfs 2008, 168

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20584 Dokument-Nr. 20584

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 11.02.2015

Stringenz bedeutet: Einmal Hüh und einmal Hott

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